A. Sicherheitspelizei. § 39. 191
14. Juli 18931) nicht gebunden.2) Dieses Gesetz hat keine rückwirkende
Kraft. Die vor seinem Erlaß ohne das Bestehen eines
Ortsstatuts ergangenen Polizeiverordnungen sind ungültig.3)
Zum Gesetz vom 21. Dezember 1904 ist die Ausführungs-Anweisung
vom 7. März 19054) erlassen, welche im wesentlichen
folgendes bestimmt:
Die Möglichkeit der Heranziehung zum Feuerlöschdienste
ist nicht mehr davon abhängig, daß der einzelne in
der Gemeinde steuerpflichtig ist. Jugendliche, an sich zum
Feuerlöschdienste besonders geeignete Personen, namentlich die
zahlreichen Haussöhne, können auch beim Mangel einer Gemeindesteuerpflicht
nunmehr zur Beteiligung an der Feuerlöschhilfe
gezwungen werden. Die bisher bei Übungen der Feuerwehr
gesetzlich zugelassene Ableistung der Dienste durch Stellvertreter
hat aufgehört.5)
Die Verpflichtung der Einwohner zur Hilfeleistung bei
Bränden in der Umgegend kann nur im Wege der Polizeiverordnung
geregelt werden.) Wenn auch nach dem Gesetz
das Feuerlöschwesen in jeder Gemeinde grundsätzlich durch
Ortsstatut geregelt werden soll, so ist eine solche Regelung
doch nicht notwendig. Es ist vielmehr angängig, daß die Gemeinden
von dem Erlaß von Ortsstatuten überhaupt absehen
und damit für die Regelung ihres örtlichen Feuerlöschwesens
die Bestimmungen maßgebend sein lassen, welche die Polizeibehörde
getroffen hat.7)
An Stelle von Ortsstatuten sind Polizeiverordnungen.
nur zugelassen:
a) solange eine Regelung des Feuerlöschwesens auf ortsstatutarischem
Wege nicht erfolgt ist und neben Ortsstatuten
nur,
1) G. S. 152. 2) Erk. d. KG. vom 16. März
2) Ges. vom 21. Dezember 1904, 1905.
GS. S. 291; vgl. Erk. d. KG. vom 4) MstBl. S. 45.
?23. Mai 1901, mitgeteilt durch MstErl. 5) Art. 2 d. Auss Anw.
vom 21. Juli 1901, MstBl. S. 213, sowie 6) Art. 2 Ziff. 3 AusfAnw.
die Erk. d. KG. vom 25. Juni 1901, 7) Art. 2 Ziffer 7 d. Ausführungs-Johow,
Entsch. 22 C 87, u. 19. De= Anw.
zember 1901, PrVBl. B 215.