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Corporation, noch einer öffentlichen Behörde zukommt, die nicht
ausdrücklich zur Ausübung von Rechten der Art berufen ist.
Die Ausübung der in der Repräsentativ-Gewalt enthaltenen Be—
fugnisse ist dem Staatsministerium des Aeußern übertragen, und
dieses ist sonach das Organ, durch welches jeder rechtliche Verkehr
des Landes und seiner Angehörigen mit fremden Staaten
und ihren Behörden regelmäßig vermittelt wird. )
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2) Die Repräsentativgewalt der deutschen
Einzelstaaten.
a) Das Gesandtsch aftsrecht.
Diese allgemeinen Grundsätze unterliegen den Modificationen,
welche das Reichsrecht für die zum Reiche gehörenden Einzelstaaten,
also auch für Bayern statuirt. Darnach hat der
Kaiser das Recht, das Reich völkerrechtlich zu vertreten
und zu diesem Behufe Gesandte bei fremden Mächten zu beglaubigen
und von denselben zu empfangen, sowie sonstige diplomatische
Agenten zu ernennen und mit solchen anderer Staaten in
Verkehr zu treten. 1) Zu diesen zählen insbesondere die mit der
Vertretung der Handelsinteressen betrauten Consulen, vor
deren Anstellung der Kaiser den Ausschuß des Bundesrathes für
Handel und Verkehr zu vernehmen hat. 2)
Durch das Recht des Kaisers das Reich in seiner Gesammtheit
völkerrechtlich zu vertreten, wird das Recht der Einzelstaaten
ihre Landesrechte und Interessen gegenüber fremden Staaten zu
:) Modificationen dieser Regel treten ein bei dem Verkehre mit dem
römischen Stuhle (s. Concordat Art. XII. lit e u. M. R. vom 25. März
1841. Perm. II. Aufl. S. 55 Note 3) und bei den Standesherren
(Edict IV. §. 15). Wahre Ausnahmen kön nen in bestehenden Staatsverträgen
liegen, durch welche ein directer Verkehr zwischen den Behörden verschiedener
Staaten stipulirt ist, wie dieß z. B. durch Verträge mit Württemberg
und Oesterreich bestimmt ist. Darnach bedürfen Urkunden der bayer.
Gerichte und Notare bei ihrem Gebrauche in Oesterreich keiner Beglaubigung
der bayerischen Ministerien oder der österreichischen Gesandtschaft. (Uebereinkunft
v. 13. Febr. 1863 im Justiz-Min.-Bl. von 1863 S. 97).
1) R. Verf. Art. 11 Abs. I (Samml. Suppl. I. S. 49).
2) R. Verf. Art. 56 Abs. I (angef. Samml. S. 63).