Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Nr.  101.  1818.  773

Bekanntmachung
über  Erzeugerpreise  für  Frühobst.

Durch  Rundschreiben  vom  29.  April  1918  —  R  3731  —  habe  ich  die  bei  den
Landes-,  Provinzial=  und  Bezirksstellen  für  Gemüse  und  Odbst  errichteten  Preiskommissionen
  ermächtigt,  auf  Grund  meiner  Bekanntmachung  über  die  Richtpreise  für
Obst  vom  gleichen  Tage  („Reichsanzeiger“  106  vom  6.  Mai  1918)  Höchstpreise  für
Frühobst  festzusetzen,  die  jeboch  bei  Abweichung  von  den  Richtpreisen  der  vorherigen
Genehmigung  der  Reichsstelle  bedürfen.

Ich  bestimme  hiermit,  daß  die  sämtlichen  von  den  Preiskommissionen  mit  meiner
Genehmigung  festgesetzten  Erzeugerpreise  für  Frühobst  als  von  der  Reichsstelle  für
Gemüse  und  Odbst  festgesetzte  Höchstpreise  im  Sinne  der  §§  4  und  14  der  Verordnung
über  Gemüse,  Obst  und  Südfrüchte  vom  3.  April  1917  (Reichs-Gesetzbl.  Seite  307)  zu
gelten  haben.  «

Soweit  für  einzelne  Bezirke  solche  Erzeugerhöchstpreise  nicht  bekannt  gemacht  sind,
gelten  die  durch  meine  Bekanntmachung  vom  29.  April  1918  festgesetzten  Richtpreise  als
Höchstpreise.  "

Zugleich  erhöhe  ich  die  Richtpreise

1.  für  saure  Kirschen  1.  Wahl  (große  Kirschen)  auf  50  Pfennige  je  Pfund,
2.  für  saure  Kirschen  2.  Wahl  (auch  Preßkirschen)  auf  30  Pfennige  je  Pfund,
3.  für  süße  Kirschen  1.  Wahl  auf  40  Pfennige  je  Pfund.
ç  Piuder  Richtpreis  für  süße  Kirschen  2.  Wahl  (auch  Preßkirschen)  bleibt  25  Pfennige
ie  Pfund.

 

Berlin,  den  24.  Mai  1918.

Reichsstelle  für  Gemüse  und  Obst.
Der  Vorsitzende:  von  Tilly.