Full text : Lehrbuch des Bayerischen Verfassungsrechts.

460  Viertes  Buch.  F.  177.

Corporation,  noch  einer  öffentlichen  Behörde  zukommt,  die  nicht
ausdrücklich  zur  Ausübung  von  Rechten  der  Art  berufen  ist.
Die  Ausübung  der  in  der  Repräsentativ-Gewalt  enthaltenen  Be—
fugnisse  ist  dem  Staatsministerium  des  Aeußern  übertragen,  und
dieses  ist  sonach  das  Organ,  durch  welches  jeder  rechtliche  Verkehr
  des  Landes  und  seiner  Angehörigen  mit  fremden  Staaten
und  ihren  Behörden  regelmäßig  vermittelt  wird.  )

S.  177.
2)  Die  Repräsentativgewalt  der  deutschen
Einzelstaaten.

a)  Das  Gesandtsch  aftsrecht.

Diese  allgemeinen  Grundsätze  unterliegen  den  Modificationen,
welche  das  Reichsrecht  für  die  zum  Reiche  gehörenden  Einzelstaaten,
  also  auch  für  Bayern  statuirt.  Darnach  hat  der
Kaiser  das  Recht,  das  Reich  völkerrechtlich  zu  vertreten
und  zu  diesem  Behufe  Gesandte  bei  fremden  Mächten  zu  beglaubigen
  und  von  denselben  zu  empfangen,  sowie  sonstige  diplomatische
  Agenten  zu  ernennen  und  mit  solchen  anderer  Staaten  in
Verkehr  zu  treten.  1)  Zu  diesen  zählen  insbesondere  die  mit  der
Vertretung  der  Handelsinteressen  betrauten  Consulen,  vor
deren  Anstellung  der  Kaiser  den  Ausschuß  des  Bundesrathes  für
Handel  und  Verkehr  zu  vernehmen  hat.  2)

Durch  das  Recht  des  Kaisers  das  Reich  in  seiner  Gesammtheit
  völkerrechtlich  zu  vertreten,  wird  das  Recht  der  Einzelstaaten
ihre  Landesrechte  und  Interessen  gegenüber  fremden  Staaten  zu

:)  Modificationen  dieser  Regel  treten  ein  bei  dem  Verkehre  mit  dem
römischen  Stuhle  (s.  Concordat  Art.  XII.  lit  e  u.  M.  R.  vom  25.  März
1841.  Perm.  II.  Aufl.  S.  55  Note  3)  und  bei  den  Standesherren
(Edict  IV.  §.  15).  Wahre  Ausnahmen  kön  nen  in  bestehenden  Staatsverträgen
  liegen,  durch  welche  ein  directer  Verkehr  zwischen  den  Behörden  verschiedener
  Staaten  stipulirt  ist,  wie  dieß  z.  B.  durch  Verträge  mit  Württemberg
  und  Oesterreich  bestimmt  ist.  Darnach  bedürfen  Urkunden  der  bayer.
Gerichte  und  Notare  bei  ihrem  Gebrauche  in  Oesterreich  keiner  Beglaubigung
der  bayerischen  Ministerien  oder  der  österreichischen  Gesandtschaft.  (Uebereinkunft
  v.  13.  Febr.  1863  im  Justiz-Min.-Bl.  von  1863  S.  97).

1)  R.  Verf.  Art.  11  Abs.  I  (Samml.  Suppl.  I.  S.  49).

2)  R.  Verf.  Art.  56  Abs.  I  (angef.  Samml.  S.  63).