Full text : Von Luther zu Bismarck. Erster Band. (1)

gemeine  Überzeugung,  dass  der  Mensch  in  gewisser  Beziehung
frei  vom  Staate  sein,  dass  auch  der  Anspruch  des  Staates
gegen  das  Individuum  einen  Rechtsgrund  haben  müsse.  Diese
Gesamtentwiekelung  führte  geschichtlich  über  petition  of  rights
und  declaration  of  rights,  über  die  Präambeln  der  amerikanischen
Unionsstaaten,  in  Frankreich  zur  Erklärung  der  Menschenrechte
vom  26.8.  1789,  dann  in  Deutschland  im  Frankfurter  Parlament
zur  Feststellung  der  Grundrechte  des  deutschen  Volkes  vom
28.12.  1848.  Während  die  Grundrechte  in  eine  Anzahl  von
deutschen  Verfassungen  übergegangen  sind,  stehen  sie  in  der
hamburgischen  vom  13.10.  1879  nicht  mehr.  Freilich  hatte  die
Verfassung  der  Konstituante  sie  im  Abschnitt  I,  artt.  9—46
mit  einigen  Änderungen  aufgenommen;  auch  die  Maiverfassung
verwies  noch  Artikel  7  auf  sie  als  Teil  der  Verfassung.  Greschichtlich
  war  dies  Beginnen  durchaus  zu  rechtfertigen;  denn
wie  schon  hervorgehoben,  die  hamburgische  Rezessbewegung  war
solchen  Gedanken  zum  guten  Teil  mit  entsprossen.  Wenn  aber
die  Verfassung  vom  28.9.  1860  schon  von  einer  Anführung  der
Grundrechte  absah,  that  sie  dennoch  wohl  daran.  Was  hierher
gehört,  ist  durch  die  allgemeinen  Anschauungen  und  Rechtsfolgerungen
  genügend  gesichert,  als  dass  es  noch  einer  ausdrücklichen
  verfassungsmässigen  Festsetzung  bedürfe.  Nicht  minder
ist  der  Inhalt  solcher  Rechte  viel  zu  sehr  ein  Produkt  der  Kultur
und  daher  inhaltlich  von  dem  augenblicklichen  Entwickelungsstadium
  viel  zu  abhängig  um  durch  eine  Kodifikation  für  immer
in  einem  eisernen  Bestand  festgehalten  zu  werden.

Um  eine  Übersicht  über  dieses  Gebiet  der  subjektiven
Öffentlichen  Rechte  zu  gewinnen,  lassen  sich  drei  Kategorien
scheiden  (Jellinek):

1.  Aus  der  Erkenntnis,  dass  jeder  Anspruch  des  Staates
gegen  den  einzelnen  rechtlich  begründet  sein  müsse,  ergiebt
Sich  das  Recht  auf  Freiheit  in  allen  Beziehungen,  in  denen
das  Individuum  dem  Staat  nicht  unterworfen  is.  Wenn  man
hier  im  Einzelnen  Sonderrechte  aufzuzählen  pflegt,  so  ist  diese
Nomenklatur  nur  eine  geschichtliche  Reaktion  gegen  bestimmte
frühere  Unfreiheiten,  aus  deren  Beseitigung  man  ein  konkretes
Recht  ableitete.  Sosprichtman  von  Religions-,  Press-,  Versammlungsfreiheit,
  vom  Hausrecht,  von  dem  Recht  auf  Sicherheit  des  Eigentums
  und  des  Briefgeheimnisses.  Alle  diese  angeblichen  Einzelrechte
  sind  öffentlichen  Rechtes,  Dass  man  sie  früher  aus  dem

1.  Recht  auf
Freiheit  vom
Staat.