Full text : Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)

8  118  Grundlagen  des  Kreisverbandes.  283

von  geringerer  Einwohnerzahl  auf  Grund  besonderer  Verhältnisse
das  Ausscheiden  aus  dem  bisherigen  und  die  Bildung  eines  cigenen
Kreisverbandes  gestattet  werden.  In  allen  Fällen,  in  denen  eine
Stadt  aus  dem  Kreise  ausscheidet,  ist  zuvor  eine  Auseinandersetzung
  darüber  zu  treffen,  welchen  Anteil  die  ausscheidende  Stadt
an  dem  gemeinsamen  Aktiv=  und  Passivvermögen  des  bisherigen
Kreises,  sowie  an  fortdauernden  Leistungen  zu  gemeinsamen  Zwecken
der  beiden  neuen  Kreise  zu  übernehmen  hat  (8  4  Kr  O.).  Landgemeinden
  besitzen  ein  solches  Ausscheidungsrecht  nicht,  sondern
gehören  unbedingt  einem  Kreise  an.  Nur  die  Insel  Helgoland
gehört  wohl  für  dic  allgemeine  Landesverwaltung,  nicht  aber  in
kommunaler  Hinsicht  zum  Kreise  Süder-Dithmarschen.

Bei  einer  Veränderung  der  Kreisgrenzen  und  der  Bildung
neuer  Kreise  sowie  beim  Ausscheiden  großer  Städte  aus  dem  Kreisverbande
  beschließt  der  Bezirksausschuß  über  die  Auseinandersetzung
der  beteiligten  Kreise  vorbehaltlich  der  ihnen  gegeneinander  binnen
zwei  Wochen  zustehenden  Klage  beim  Bezirksausschusse  (§  2  8G.,
für  Posen  Gesetz  vom  19.  Mai  1889  Art.  VB  1).

Die  Mitgliedschaft  der  Kreiskorporation  wird  nicht  durch
besonderen  Rechtsakt  verliehen,  sondern  wie  nach  den  neuen
Gemeindeordnungen  von  Rechts  wegen  erworben  durch  den
Wohnsitz  innerhalb  des  kommunalen  Bezirkes.  Angehörige
des  Kreises  sind  demgemäß  mit  Ausnahme  der  nicht  angesessenen
servisberechtigten  Militärpersonen  des  aktiven  Dienststandes  alle
diejenigen,  welche  innerhalb  des  Kreises  ihren  Wohnsitz  haben
(§  6  KrO.).

Die  Kreisangehörigen  haben  als  solche  gewisse  Rechte  und
Pflichten  gegenüber  der  kommunalen  Korporation.  Insbesondere
sind  sie  berechtigt

1.  zur  Teilnahme  an  der  Verwaltung  und  Vertretung  des
Kreises  nach  näherer  Vorschrift  des  Gesetzes,

2  zur  Mitbenutzung  der  öffentlichen  Einrichtungen  und  Anstalten
  des  Kreises  nach  Maßgabe  der  für  sie  bestehenden  Bestimmungen.


Andererseits  liegt  ihnen  die  Pflicht  ob,  unbesoldete  Aemter
in  der  Verwaltung  und  Vertretung  des  Kreises  zu  übernehmen.
Zur  Ablehnung  oder  früheren  Niederlegung  solcher  Aemter  berechtigen
  nur  folgende  Entschuldigungsgründe: