Full text : Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

1  Das  Verwaltungerecht.  8160

diesem  vereinzelten  Falle  sind  aber  die  Staatsanwaltschaften  der
Einzelstaaten  nicht  der  Reichsanwaltschaft,  sondern  der  Landes—
zustizverwaltung,  dem  Justizministerium,  unmittelbar  unterstellt.

Die  Tätigkeit  der  Staatsanwaltschaft  hat  zum  Hauptgegen—
stande  die  durch  das  Strafprozeßrecht  geregelte  Mitwirkung  in
Strafsachen  und  die  durch  die  Zivilprozeßordnung  bestimmte  Mit—
wirkung  in  Ehesachen,  Feststellung  des  Rechtsverhältnisses  zwischen
Eltern  und  Kindern,  Entmündigungssachen  und  Anfechtung  von
Todeserklärungen.  Außerdem  liegt  der  Staatsanwaltschaft  die  Strafvollstreckung
  mit  Ausnahme  derjenigen  in  amtsgerichtlichen  Sachen,
die  Führung  der  Strafregister  und  die  Strafstatistik  ob.  In  allen
diesen  Fällen  handelt  es  sich  zwar  um  einc  Hilfstätigkeit  bei  der
Zivil=  und  Strafrechtspflege,  nicht  aber  um  eine  Gerichtsbarkeit.
Denn  die  Staatsanwaltschaft  handelt  nirgends  in  richterlicher  Unabhängigkeit.
  Dies  war  aber  das  Kennzeichen  der  Rechtsprechung
im  Gegensatze  zur  Justizverwaltung.  Hieraus  ergibt  sich,  daß  de
gesamte  staatsanwaltschaftliche  Tätigkeit  Justizverwaltung  ist.  Es
handelt  sich  bei  ihr  zwar  um  eine  Mitwirkung  bei  der  Rechtsprechung,
  aber  nicht  um  eine  Rechtsprechung  selbst.  Damit  erklärt
sich  auch  die  organisatorische  Frage,  weshalb  die  Staatsanwaltschaft
im  allgemeinen  nicht  der  Reichsanwaltschaft,  sondern  nur  der
Landesjustizverwaltung  untergeordnet  sein  kann.  Die  Justizverwaltung
  ist  eben  nur,  soweit  das  Reichsgericht  in  Betracht  kommt,
auf  das  Reich  übergegangen,  im  übrigen  aber  den  Einzelstaaten
verblieben.  Das  Reichsrecht  mußte  nur  einige  organisatorische  Bestimmungen
  über  die  Staatsanwaltschaften  treffen,  weil  es  die
streitige  Rechtspflege  und  damit  das  Eingreifen  der  Staatsanwaltschaft
  in  diese  regelte.

Nach  §  153  des  Gerichtsverfassungsgesetzes  sind  die  Beamten
des  Polizei-  und  Sicherheitsdienstes  Hilfsbeamte  der  Staatsanwaltschaft
  und  in  dieser  Eigenschaft  verpflichtet,  den  Anordnungen  der
Staatsanwälte  bei  dem  Landgerichte  ihres  Bezirkes  und  der  diesen
vorgesetzten  Beamten  Folge  zu  leisten.  Die  nähere  Bestimmung
der  betreffenden  Beamtenklassen  ist  den  Landesregierungen  volbehalten.).
  Damit  sind  nicht  die  Behörden  des  Polizei=  und  Sicher

In  Preußen  Cirk.  Reskr.  d.  Min.  d.  Inn.  und  der  Justiz  ven
15.  September  1879  —  J#ll  Bl.  1870,  S.  349,  MBl.  d.  inn.  Verw.  1879,
S.  265  —  nebst  zahlreichen  Ergünzungen.