Metadata : Die Deutsche Reichsverfassung.

—  121  —

Gesetz-Sammlung

für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—Jr.  14.  —

 

 

Juhalt:  Gesetz  zur  Abänderung  des  Gesetzes,  betreffend  die  Gewährung  von  Wohnungsgeldzuschüssen  an
die  unmittelbaren  Staatsbeamten,  vom  12.  Mai  1873,  S.  121.  —  Verfügung  des  Justizministers,
betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für  einen  Teil  der  Bezirke  der  Amtsgerichte  Daun  und
Prüm,  S.  122.  —  Bekanntmachung  der  nach  dem  Gesetze  vom  10.  April  1872  durch  die
Regierungs-Amtsblätter  veröffentlichten  landesherrlichen  Erlasse,  Urkunden  2c.,  S.  122.

 

r.  10438.)  Gesetz  zur  Abänderung  des  Gesetzes,  betreffend  die  Gewährung  von  Wohnungsgeldzuschüssen
  an  die  unmittelbaren  Staatsbeamten,  vom  12.  Mai  1873
(Gesetz=  Samml.  S.  209).  Vom  15.  April  1903.

KWS  4  %  -
Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.
verordnen  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtags  der  Monarchie,  was  folgt:

Der  96  Abs.  2  des  Gesetzes,  betreffend  die  Gewährung  von  Wohnungsgeldzuschüssen
  an  die  unmittelbaren  Staatsbeamten,  vom  12.  Mai  1873  (Gesetz-Samml.
  S.  209)  wird  dabin  abgeändert,  daß  vom  1.  Oktober  1902  ab  bei
Bemessung  der  Pension  der  Durchschnittssatz  des  Wohnungsgeldzuschusses  für  die
Servisklassen  I  bis  IV  in  Anrechnung  gebracht  wird.

In  dem  dem  Gesetze  vom  12.  Mai  1873  beigefügten  Tarife  fällt  die
Servisklasse  V  fort.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin  im  Schloß,  den  15.  April  1903.

(I.  S.)  Wilhelm.

Gr.  v.  Bülow.  Schönstedt.  v.  Goßler.  Gr.  v.  Posadowsky.  v.  Tirpitz.
Studt.  Frhr.  v.  Rheinbaben.  Frhr.  v.  Hammerstein.  Möller.  Budde.

 

 

Gese=  Samml.  1903.  (Nr.  10128—10|139.)  23
Ausgegeben  zu  Berlin  den  6.  Mai  1903.