Von gezogenen Wechseln. (Art. 82.) 177
der richterlichen Beurteilung, giebt dem Schuldner kein Recht, die definitive
Abweisung der Wechselklage zu fordern. Er mag sein Recht gemäß
8 243. 277. CPr O. wahren (VIII. 400).
Die Einrede des Nachlasses, der Stundung, der Prolongation steht
dem beklagten Wechselschuldner immer nur gegen denjenigen Wechselkläger
zu, welcher ihm die Frist bewilligt hat. Der Wechselinhaber begiebt sich
durch die einem Wechselverpflichteten gewährte Fristbewilligung nicht seines
Wechselrechtes gegen die anderen Verpflichteten (II. 281. XI. 92. XIV.
166). Ebensowenig kommt ein Vertrag, wodurch ein Wechselinhaber bez.
Hintermann einen Vormann aus dem Wechsel nicht in Anspruch zu
nehmen, den Wechsel vielmehr eventuell selbst zu decken verspricht, an sich
anderen Vormännern zu Statten. Ein Einwand hieraus ist auch nicht
dadurch zu begründen, daß der Vormann, dem die Schuld erlassen ist,
wegen des Regresses dabei interessiert sei, daß der Beklagte gleichfalls
befreit werde (XIV. 181). — Die Frage, ob ein Wechselschuldner sich
daun auf die zwischen dem Wechselgläubiger mit einem anderen Wechselschuldner
getroffene Vereinbarung berufen kann, wenn nach derselben der
Wechselgläubiger seine Wechsel-Verbindlichkeit überhaupt und namentlich
gegen den Beklagten während einer bestimmten Zeit geltend zu machen
unterlassen müsse, ist S. 165. XV. (franz. R.) verneint, auch nach ALR.
zu verneinen, da ja die verschiedenen Wechselverpflichteten nicht Korrealverpflichtete
sind (XIV. 180), Jeder für den Anderen eine fremde Person
und Niemand wider den Willen der Kontrahenten sich in deren Verträge einzudrängen
oder auf dieselben sich zu berufen befugt ist, auch der Fall der
S. 4. VI. nicht vorliegt und selbst bei einer Aufhebung der Verbindlichkeit,
wo sie nicht durch reale Erfüllung (Zahlung, Hingabe an Zahlungsstatt,
Novation) geschieht bez. doch dafür angesehen werden kann, sondern nur
durch übereinstimmende Erklärung erfolgt, es gewiß fraglich ist, ob der
daran nicht Teilnehmende für sich daraus eine Einrede herleiten kann.
Die auftragslose Geschäftsführung ist dabei gar nicht heranzuziehen, denn
aus den Grundsätzen derselben folgt nur das Gegenteil einer Befreiung,
weil in ihrem Falle der Dritte dem Besorger verhaftet bleibt.
. Die Einrede des Vergleiches geht nur gegen den Wechselgläubiger,
mit dem er geschlossen wird, und es genügt, damit sie einem dritten
Wechselinhaber gegenüber Wirkung habe, nicht die Behauptung: daß der
Dritte Kenntnis von der angeblichen Einigung (des beklagten Wechselschuldners
mit seinen damaligen Gläubigern, einschließlich des Vormannes
des Klägers) gehabt habe. Es ist zu erweisen, daß Indossant und
Indossatar im gemeinfamen Einverständnisse, um dem Beklagten eine
von ihnen selbst als stichhaltig erkannte Einrede abzuschneiden, das Giro
vorgenommen haben (XIII. 387. XIV. 180). Sie geht aber auch gegen
Kowalzig, Wechselordnung. 3. Aufl. 12