thumbs : Studien zum Deutschen Staatsrechte. Erster Band. Die vertragsmäßigen Elemente der Deutschen Reichsverfassung. (1)

Die  einzelnen  Bestimmungen  der  deutschen  Reichsverfassung.  191

Branntweines  und  Bieres,  sowie  auf  die  Gesetzgebung  und
Aufsicht  über  diese  Steuern.  RV.aa.35  al.2,  38al.4und  2No.2.

b.  Die  theilweise  Exemtion  des  bairischen  und  würtembergischen
  Post-  und  Telegraphenwesens  als  einheitlicher,
für  Rechnung  des  Reiches  zu  verwaltender  Staatsverkehrsanstalten®!.
  RV.  aa.  2  No.  10,  52.

c.  Die  theilweisen  Exemtionen  Baierns  und  Würtembergs
vom  Reichskriegswesen  dergestalt,  dass

für  Baiern  die  Sonderbestimmungen  des  Bündnissvertrages
vom  23.  November  1870  unter  III.  $5  als  integrirende  Bestandtheile
  der  Verfassungsurkunde  gelten,

für  Würtemberg  das  verfassungsmässige  Sonderrecht  auf
Aufrechterhaltung  der  Militärkonvention  vom  21./25.  November
  1870  in  allen  ihren  vertragsmässigen  Bestimmungen  besteht®2,
  RV.  Schlussbestimmung  zum  XI.  Abschnitt.

d.  Die  Exemtion  Baierns  von  der  Beaufsichtigung  und
Gesetzgebung  des  Reiches  |

‚über  Heimaths-  und  Niederlassungsverhältnisse  —  RV.
a.4  No.1  —  und  theilweise  über  das  Eisenbahnwesen  83.
RV.aa.  2  No.  8,  42  —46.

si  Es  verbleibt  dem  Reiche:  a.)  die  Beaufsichtigung  und  Gesetzgebung
über  die  Vorrechte  der  Post  und  Telegraphie,  über  die  rechtlichen  Verbältnisse
  beider  Anstalten  zum  Publikum,  sowie  über  die  Portofreiheiten,  das
Posttaxwesen  und  die  Feststellung  der  Gebühren  für  die  telegraphische  Korrespondenz,
  jedoch  ausschliesslich  der  reglementarischen  und  Tarifbestimmungen
  für  den  internen  Verkehr  innerhalb  Baierns,  beziehentlich  Würtembergs.
  b.)  die  Regelung  des  Post-  und  Telegraphenverkehrs  mit  dem
Auslande,  ausgenommen  den  eigenen,  unmittelbaren  Verkehr  Baierns,  beziehungsweise
  Würtembergs  mit  seinem,  dem  Reiche  nicht  angehörenden
Nachbarstaaten  nach  näherer  Massgabe  des  a.  49  des  Postvertrages  vom
23.  November  1867.

#2  Nur  in  dem  oben  angegebenen  Sinne  ist  die  militärische  Sonderstellung
  Würtembergs  Vorschrift  der  Verfassung,  nicht  aber  in  dem  Sinne  —
und  hierin  liegt  eine  Abweichung  von  den  militärischen  Klauseln  des  bairischen
Verfassnngsvertrages  —  dass  alle  einzelnen  Klauseln  der  Militärkonvention.
Verfassungsvorschriften  sind.  S.&  8.  III.  2.

s3  Vorbehalten  sind  die  Rechte  des  Reiches: