Full text : Archiv für öffentliches Recht.Vierzehnter Band. (14)

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einzelnen  Staates  —  beziehungsweise  das  Auftreten  einzelner
Staatengruppen  —  das  einzige  Mittel,  welches  das  Recht  im
Weltverkehr  schützen  kann.  Dadurch  findet  auch  die  Anwendung
der  besonderen  Methode  des  internationalen  Privatrechts  ihre
wissenschaftliche  und  praktische  Rechtfertigung.

Die  Lage  der  Staatengesammtheit  ist  eine  ganz  andere.
Ihre  Macht  ist  nicht  beschränkt  wie  die  des  einzelnen  Staates.
Sie  ist  nicht  gezwungen  die  Verschiedenheit  und  den  Widerspruch
  der  Gesetze  zu  dulden,  sie  kann  eingreifen.  Dagegen
hat  sie  diese  Macht  nur  unter  der  Bedingung  einer  übereinstimmenden
  juristischen  Ueberzeugung  bei  den  Gliedern  der
Staatengenossenschaft.

Auch  die  Mittel,  welche  dieser  Gesammtheit  zu  Diensten
stehen,  sind  sehr  eigenthümlich.

Für  die  vollkommene  Normirung  des  Privatrechts  in  der
allgemein-menschlichen  Gesellschaft,  vom  Standpunkt  der  Staatengesammtheit
  aus  betrachtet,  ist  das  geeignete  Mittel  das  gemeinschaftliche,
  überall  bindende  Gesetz,  und  die  Anwendung  dieses
Mittels  setzt  einen  allerhöchsten  Gerichtshof,  mit  überall  vollstreckbaren
  Urtheilen  voraus.  Der  Wirklichkeit  und  einer  vernünftigen
  Zukunftsberechnung  entsprechen  aber  allerdings  weder
.das  Uebergesetz,  noch  der  Uebergerichtshof:  daher  muss  die
Staatengesammtheit  sich  mit  Surrogaten  behelfen.

Surrogate  der  Uebergesetze  sind  gleichlautende  nationale
Gesetze  und  internationale  Verträge.

Gleichlautende  Gesetze  sind  Gesetze,  die,  sei  es  durch  ausdrückliche
  Uebereinstimmung,  sei  es  durch  stillschweigende  Nachahmung,
  nach  einem  festgestellten  Typus  in  verschiedenen  Staaten
erlassen  werden.  Allgemeine  Beispiele  von  universeller  Geltung
fehlen  noch,  wenngleich  Ansätze  mit  räumlich  ausgedehntestem
Geltungsgebiet  bereits  vorliegen,  so  z.  B.  die  überall  geltenden  —
grossentheils  technischen,  aber  für  die  privatrechtliche  Schuldfrage

wichtigen  —  Vorschriften  über  den  Zusammenstoss  der  Seeschiffeu.a.
Archiv  für  öffentliches  Recht.  XIV.  8.  21