Full text : Blätter für Rechtsanwendung. XIII. Band. (13)

144  Berufungszulaͤssigkeit.  Editionseid.

den  Eid  leisten  sollten,  betreffe  (Seuffert  Komment.
  zur  GO.  Bo.  IV,  S.  16,  Note  39);  in
der  Sache  selbst  aber  glaubte  das  Gericht  zweiter
Instanz,  daß  jene  drei  Streitgenossen,  welche  sich
mit  Einverständniß  des  Klägers  für  solidarisch  haftend
  erklärt  hatten,  nunmehr  allein  als  die  wirklichen
  Beklagten  zu  betrachten  seien.

Gegen  dieses  Erkenntniß  ergriff  der  Kläger
die  Revisson,  indem  er  glaubte,  daß  sämmtliche
35  ursprüngliche  Beklagte  den  Epitionseid  zu  leisten
  schuldig  seien;  das  k.  OAG.  erkannte  aber
unterm  31.  Aug.  1846  (RNr.  1326  453/10);  „daß
eine  selbstständige  Berufung  gegen  das  zweitrichterliche
  Erkenntniß  nicht  zulässig  sei.“"  Die
Gründe  sagen,  daß  Revision  zwar  zulässig  sei,
wenn  auf  Ableistung  eines  der  im  g.  52,  Nr.  5
der  Novelle  von  1837  bezeichneten  Eide  erkannt
wordenz  wenn  dagegen  auf  Befreiung  von  der
Eidespflicht,  insbesondere  in  der  Art  erkannt  worden
  sei,  daß  nicht  eine  größere  Anzahl  von  Personen,
  sondern  nur  einige  davon  den  Eid  zu  leisten
  haben,  so  erscheine  ein  solches  Erkenntniß  als
ein  Zwischenbescheid,  gegen  welchen  eine  selbstständige
  Berufung  nicht  stattfinde,  da  durch  dasselbe
  ein  Nachtheil  nicht  zugefügt  werde,  der  nicht
noch  vurch  das  Endurtheil  beseiligt  werden  könnte.
Insbesondere  könne  im  gegebenen  Falle  die  Eidesleistung
  durch  jene  Personen,  welche  nach  dem
zweitrichterlichen  Erkenntnisse  davon  befreit  sein
sollten,  nachträglich  immer  noch  Platz  greifen,  und
hierauf  mit  der  Berufung  gegen  das  Endurtheil.
immer  noch  angetragen  werden.  6

Res  facti  jure  civili  infrmari  nequit.

Was  ein  Gesetz  verwirst,,  kann  nicht  zu  Recht  besteh'n;
Doch  läßt  sich,  was  geschah,  nicht  machen  ungescheh'n.

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