144 Berufungszulaͤssigkeit. Editionseid.
den Eid leisten sollten, betreffe (Seuffert Komment.
zur GO. Bo. IV, S. 16, Note 39); in
der Sache selbst aber glaubte das Gericht zweiter
Instanz, daß jene drei Streitgenossen, welche sich
mit Einverständniß des Klägers für solidarisch haftend
erklärt hatten, nunmehr allein als die wirklichen
Beklagten zu betrachten seien.
Gegen dieses Erkenntniß ergriff der Kläger
die Revisson, indem er glaubte, daß sämmtliche
35 ursprüngliche Beklagte den Epitionseid zu leisten
schuldig seien; das k. OAG. erkannte aber
unterm 31. Aug. 1846 (RNr. 1326 453/10); „daß
eine selbstständige Berufung gegen das zweitrichterliche
Erkenntniß nicht zulässig sei.“" Die
Gründe sagen, daß Revision zwar zulässig sei,
wenn auf Ableistung eines der im g. 52, Nr. 5
der Novelle von 1837 bezeichneten Eide erkannt
wordenz wenn dagegen auf Befreiung von der
Eidespflicht, insbesondere in der Art erkannt worden
sei, daß nicht eine größere Anzahl von Personen,
sondern nur einige davon den Eid zu leisten
haben, so erscheine ein solches Erkenntniß als
ein Zwischenbescheid, gegen welchen eine selbstständige
Berufung nicht stattfinde, da durch dasselbe
ein Nachtheil nicht zugefügt werde, der nicht
noch vurch das Endurtheil beseiligt werden könnte.
Insbesondere könne im gegebenen Falle die Eidesleistung
durch jene Personen, welche nach dem
zweitrichterlichen Erkenntnisse davon befreit sein
sollten, nachträglich immer noch Platz greifen, und
hierauf mit der Berufung gegen das Endurtheil.
immer noch angetragen werden. 6
Res facti jure civili infrmari nequit.
Was ein Gesetz verwirst,, kann nicht zu Recht besteh'n;
Doch läßt sich, was geschah, nicht machen ungescheh'n.
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