Relchsgerlchtliche Entscheldungen. 365
sultates insofern wohl herangezogen werden, als jene
Tendenz des Zusatzes besonders betont und von keiner
Seite widersprochen wurde. Es lag dem Gesetzgeber
ferne, eine Aenderung der das Vertragsrecht regeluden
Normen der verschiedenen Landesgesetzgebungen eintreten
zu lassen. Eine solche Aenderung ist allerdings,
soweit es sich um Ausschließung oder Beschränkung der
Anwendung der 5§ 1—3 des Gesetzes durch Vertrag handelt,
durch § 5 des Gesetzes ausgesprochen, eine Vorschrift,
welche sich auf die Verträge der Unternehmer mit dem
Publikum oder den Bediensteten vor Eintritt eines Unfalles
bezieht.
Für die Verträge zwischen Unternehmern und Verunglückten
bezüglich der Regelung der Entschädigung im
einzelnen Falle hat das Gesetz sich jedes Eingriffes enthalten.
Hat eine solche Regelung durch Uebereinkommen
der Parteien stattgefunden, so steht dieselbe bezüglich
ihrer Wirksamkeit, Dauer, Abänderung oder Anfechtung
unter den Normen des bezüglichen Landesrechts.
Nun hat aber Klägerin geltend gemacht, nach dem
(hier einschlägigen) code eivil, Art. 2052, stünden
Vergleiche den richterlichen Urtheilen gleich: und deswegen
habe § 7 Absatz 2 a. a. O. wenigstens auf solche
Vergleiche, welche unter der Herrschaft des code eivil
abgeschlossen seien, Anwendung zu finden. Diese Anschauung
widerlegt der zweite Richter mit der Erwägung,
jene Bestimmung des Artikels 2052;: les transactions
ont, entre les parties, ’autorité de la cbose jugec en
dernier ressort, habe wohl ihre Berechtigung hinsichtlich
der Rechtswirksamkeit der Vergleiche, nicht aber hinsichtlich
der, unter gewissen Voraussetzungen eintretenden
Zulässigkeit der Wiederaufnahme des durch rechtskräftiges
Endurtheil abgeschlossenen Verfahrens. Inwiefern der
Vergleich vom 21. August 1882 einer Aufhebung oder
Abänderung zugänglich, könne nicht in analoger Anwen-