Metadaten : Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1827. (10)

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Gesetzsammlung
Kötniagreg  Sachsen.
5.

9.)  Mandat,

das  Recht  zum  Bierbrauen  und  Ausschroten,  auch  Verzapfen  des
Gebraͤudes  auf  dem  Lande  betreffend;

vom  2lsten  Februar  1827.

Wa##  Friedrich  August,  von  GOTTES  Gnaden,  Koͤnig  von
Sachsen  ꝛc.  ꝛc.  2c.  haben  fuͤr  noͤthig  erachtet,  uͤber  das  Recht  zum  Bierbrauen  und
Ausschroten  des  eigenen  Gebraͤudes  auf  dem  Lande,  folgende  gesetzliche  Bestimmungen  zu
treffen:

.  1.

Ein  Anspruch  auf  das  Recht,  auf  dem  Lande  Bier  zu  brauen,  oder  auf  das  Reche,  Allein  zuläs-„
  .  ..  sige  Erwerbsdas

  eigene  Gebräude  zu  verzapfen,  oder  es  in  dem  Kädtischen  Bierzwange  unterworfe=  eitel  dleser  Bene,
  oder  in  andere  Ortschaften  zu  verschroten,  oder  überhaupe  in  größern  oder  kleinern  fugnisse.
Quantitäten  zu  verkaufen,  kann  nur  auf  Verleihung,  landesherrliche  Concession,  unvordenkliche
  Verjährung,  oder  solche  Verträge,  oder  recheskräfelge  Enescheidungen,  die  unter
den  in  jedem  einzelnen  Falle  streitenden  Parteien  verbindliche  Krase  haben,  gegründet
werden.

Nur  das  den  Besitzern  derjenigen  Güter,  welche  dermalen  Riceergmsgerechesame  Tischtrunk
haben,  präsumtiv  zustehende  Recht,  Bier  zum  Tischerunke,  d.  h.  zu  dem  nöthigen  Be-  der  .
darse  ihrer  Haushaltung,  zu  brauen,  erfordert  keine  besondere  Nachweisung  des  Er-  ·
werbstitels.

Gesetzsammlung  1827.  (11)