Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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Dle  Landwehr-Infanterie  wird  in  besonders  formirten  Landwehr,Truppenkörpern  zur  Verhheldigung
  des  Vaterlandes  als  Reserve  für  das  stehende  Heer  verwandt.

Die  Mannschaften  des  jüngsten  Jahrganges  der  Landwehr-Infanterie  können  jedoch  erforderlichen
  Falles  bei  Mobilmachungen  auch  in  Ersatz-Truppentheile  eingestellt  werden.

Die  Mannschaften  der  Landwehr-Kavallerie  werden  im  Kriegsfalle  nach  Maaßgabe  des  Bedarfs
  in  besondere  Truppenkörper  formirt.

Die  Landwehrmannschaften  der  übrigen  Waffen  werden  bel  eintretender  Kriegsgefahr  nach
Maaßgabe  des  Bedarfs  zu  den  Fahnen  des  stehenden  Heeres,  die  Seewehrmannschaften  zur  Flotte
einberufen.

S.  6.

Die  Verpflichtung  zum  Dienst  im  stehenden  Heere,  beziehungsweise  in  der  Flotte,  beginnt  mit
dem  1.  Januar  und  zwar  in  der  Regel  desjenigen  Kalenderjahres,  in  welchem  der  Wehrpflichtige  das
20  ste  Lebensjahr  vollendet,  und  dauert  sieben  Jahre.

Während  dieser  sieben  Jahre  sind  die  Mannschaften  die  ersten  drei  Jahre  zum  ununterbrochenen
aktiven  Dlenst  verpflichtet.

Die  aktive  Dienstzelt  wird  nach  dem  wirklich  erfolgten  Dienstantritt  mit  der  Maahgabe  berechnet,
  daß  diejenigen  Mannschaften,  welche  in  der  Zeit  vom  2.  Oktober  bis  31.  März  eingestellt
werden,  als  am  vorhergehenden  1.  Oktober  eingestellt  gelten.

Die  Entlassung  eingeschiffter  Mannschaften  der  Marine  kann  jedoch,  wenn  den  Umständen  nach
eine  frühere  Entlassung  nicht  ausführbar  ist,  bis  zur  Rückkehr  in  Häsen  des  Bundes  verschoben  werden.

Während  des  Restes  der  siebenjährigen  Dienstzeit  sind  die  Mannschaften  zur  Reserve  beurlaubt,
insoweit  nicht  die  jährlichen  Uebungen,  nothwendige  Verstärkungen  oder  Mobilmachungen  des  Heeres,
beziehungsweise  Ausrüstungen  der  Flotte,  die  Einberufung  zum  Dienst  erfordern.

Jeder  Reservist  ist  während  der  Dauer  des  Reserveverhältnisses  zur  Theilnahme  an  zwei  Uebungen
  verpflichtet.  Diese  Uebungen  sollen  dle  Dauer  von  je  acht  Wochen  nicht  überschreilen.

Jede  Einberufung  zum  Dienst  im  Heere,  bezlehungsweise  zur  Ausrüstung  in  der  Flolte,  zählt
für  eine  Uebung.

8.  7.

Die  Verpflichtung  zum  Dienst  in  der  Landwehr  und  in  der  Seewehr  ist  von  fünfjähriger  Dauer.

Der  Eintritt  in  die  Land=  und  Serwehr  erfolgt  nach  abgeleisteter  Dienstpflicht  im  stehenden
Heere,  beziehungsweise  in  der  Flotte.

Die  Mannschaften  der  Landwehr  und  der  Seewehr  sind,  sofern  sie  nicht  zum  Dienst  einberufen
werden,  beurlaubt.

Die  Mannschaften  der  Landwehr-Infanterie  können  während  der  Dienstzeit  in  der  Landwehr