Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1875. (52)

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stalt  gehörige  Personen,  die  eine  eigene  besondere  Haushaltung  haben,  so  ist  für  jede  derselben  eine  Zählungsliste
  zu  bestimmen  und  mit  besonderer  Nummer  zu  versehen.

Die  Gastwirthe  sind  auch  darauf  hinzuweisen,  daß  sie  die  bei  ihnen  vom  30.  Nov.  auf  1.  Dez.
übernachtenden  Gäste  rechtzeitig  um  die  erforderliche  Auskunft  über  ihre  Personalien  ersuchen.

8.  10.

Bei  der  Zählung  der  Militär=  und  Civilpersonen  ist  gleichmäßig  zu  verfahren,  und  sind  die  Kasernen
  eben  so,  wie  die  im  vorhergehenden  Artikel  bezeichneten  Anstalten  zu  behandeln.

Die  in  Lazarethen,  Arresthäusern,  Zeughäusern  und  anderen  Militärgebäuden,  sowie  die  in  Privathäusern
  wohnenden  und  übernachtenden  Militärpersonen  sind  als  in  diesen  Gebäuden  Anwesende  zu
verzeichnen.  Für  Wachlokale  sind  gleichfalls  Zählungslisten  zu  bestimmen,  und  Mannschaften,  welche  die
Nacht  vom  30.  Nov.  zum  1.  Dez.  auf  Wache  zubringen,  als  in  dem  betreffenden  Wachtlokale  Anwesende
  zu  behandeln.  Andererseits  sind  Mannschaften,  welche  aus  den  Kasernen  und  Quartieren  über
Nacht  auf  Wache  abwesend  sind,  in  den  Listen  der  Kasernen  und  der  betreffenden  Quartiergeber  als  Abwesende
  einzutragen.

8.  11.

Nach  12  Uhr  Mittags  des  1.  Dezember  hat  die  Wiedereinsammlung  der  Zählungslisten  zu  beginnen.
  Dieselbe  soll  möglichst  im  Laufe  des  2.  Dezember  vollendet  werden.

§.  12.

Der  Zähler  hat  die  Listen  beim  Empfang  an  Ort  und  Stelle  einer  Durchsicht  zu  unterwerfen
und  etwaige  Mängel  nach  mündlicher  Erkundigung  sofort  zu  berichtigen.

Sind  einzelne  Spalten  nicht  vollständig  ausgefüllt  oder  fehlt  die  Unterschrift,  so  veranlaßt  der
Zähler  die  betreffenden  Nachträge.

Ist  eine  Liste  gänzlich  unausgefüllt  geblieben,  so  wird  der  Zöähler  dieselbe  sofort  ausfüllen  lassen
oder  auf  mündliche  Erkundigung  selbst  ausfüllen.  Ist  eine  Liste  verloren  gegangen,  so  wird  er  dieselbe
  ersetzen  und  ebenso  verfahren.

8.  18.

Ist  in  einer  Haushaltung  zur  Zeit  der  Abholung  Niemand  anwesend  und  für  dieselbe  bei  Hausgenossen
  oder  Nachbarn  eine  ausgefüllte  Liste  nicht  hinterlegt  worden,  so  füllt  der  Zähler  für  diese
Haushaltung  auf  Grund  mündlicher  Nachfrage  eine  Zählungsliste  aus.  —  Nach  Umständen  ist  der
Ortsgeistliche  um  Mittheilung  der  nöthigen  Notizen  aus  den  Familienregistern  zu  ersuchen.

Ist  eine  ganze  Haushaltung  zur  Zeit  vom  Orte  abwesend,  so  verfährt  er  wie  vorstehend  angegeben,
  indem  er  die  Mitglieder  dieser  Haushaltung  in  das  Verzeichniß  b.  der  Zählungsliste  einträgt.

8.  14.

Bei  der  Einsammlung  der  Listen  wird  der  Zähler  sich  nochmals  darüber  vergewissern,  daß  kein
Gebäude,  keine  Haushaltung  und  keine  einzeln  lebende  Person  übergangen  ist,  sowie  darüber,  daß  alle
Personen,  welche  in  den  Wohnungen  der  Haushaltungen  oder  in  den  dazu  gehörenden  Räumlichkeiten
(in  Nebengebäuden,  Boden=  und  Speicherräumen  2c.)  übernachtet  haben,  oder  welche  am  Vormittag  des