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stalt gehörige Personen, die eine eigene besondere Haushaltung haben, so ist für jede derselben eine Zählungsliste
zu bestimmen und mit besonderer Nummer zu versehen.
Die Gastwirthe sind auch darauf hinzuweisen, daß sie die bei ihnen vom 30. Nov. auf 1. Dez.
übernachtenden Gäste rechtzeitig um die erforderliche Auskunft über ihre Personalien ersuchen.
8. 10.
Bei der Zählung der Militär= und Civilpersonen ist gleichmäßig zu verfahren, und sind die Kasernen
eben so, wie die im vorhergehenden Artikel bezeichneten Anstalten zu behandeln.
Die in Lazarethen, Arresthäusern, Zeughäusern und anderen Militärgebäuden, sowie die in Privathäusern
wohnenden und übernachtenden Militärpersonen sind als in diesen Gebäuden Anwesende zu
verzeichnen. Für Wachlokale sind gleichfalls Zählungslisten zu bestimmen, und Mannschaften, welche die
Nacht vom 30. Nov. zum 1. Dez. auf Wache zubringen, als in dem betreffenden Wachtlokale Anwesende
zu behandeln. Andererseits sind Mannschaften, welche aus den Kasernen und Quartieren über
Nacht auf Wache abwesend sind, in den Listen der Kasernen und der betreffenden Quartiergeber als Abwesende
einzutragen.
8. 11.
Nach 12 Uhr Mittags des 1. Dezember hat die Wiedereinsammlung der Zählungslisten zu beginnen.
Dieselbe soll möglichst im Laufe des 2. Dezember vollendet werden.
§. 12.
Der Zähler hat die Listen beim Empfang an Ort und Stelle einer Durchsicht zu unterwerfen
und etwaige Mängel nach mündlicher Erkundigung sofort zu berichtigen.
Sind einzelne Spalten nicht vollständig ausgefüllt oder fehlt die Unterschrift, so veranlaßt der
Zähler die betreffenden Nachträge.
Ist eine Liste gänzlich unausgefüllt geblieben, so wird der Zöähler dieselbe sofort ausfüllen lassen
oder auf mündliche Erkundigung selbst ausfüllen. Ist eine Liste verloren gegangen, so wird er dieselbe
ersetzen und ebenso verfahren.
8. 18.
Ist in einer Haushaltung zur Zeit der Abholung Niemand anwesend und für dieselbe bei Hausgenossen
oder Nachbarn eine ausgefüllte Liste nicht hinterlegt worden, so füllt der Zähler für diese
Haushaltung auf Grund mündlicher Nachfrage eine Zählungsliste aus. — Nach Umständen ist der
Ortsgeistliche um Mittheilung der nöthigen Notizen aus den Familienregistern zu ersuchen.
Ist eine ganze Haushaltung zur Zeit vom Orte abwesend, so verfährt er wie vorstehend angegeben,
indem er die Mitglieder dieser Haushaltung in das Verzeichniß b. der Zählungsliste einträgt.
8. 14.
Bei der Einsammlung der Listen wird der Zähler sich nochmals darüber vergewissern, daß kein
Gebäude, keine Haushaltung und keine einzeln lebende Person übergangen ist, sowie darüber, daß alle
Personen, welche in den Wohnungen der Haushaltungen oder in den dazu gehörenden Räumlichkeiten
(in Nebengebäuden, Boden= und Speicherräumen 2c.) übernachtet haben, oder welche am Vormittag des