Full text : Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Neunundwanzigster Band. 1913-1915. (29)

8  79.
Die  Kostenansätze  ergeben  sich  auo  der  Anlage  F,  ihre  Aenderung  durch
das  Ministerium  bleibt  vorbehalten.  Sie  umfassen  neben  den  Kosten  der  .  .
richtigung  sämtlicher  Katasterurkunden  alle  durch  die  Bearbeitung  erforderlich  .
werdenden  Porti  und  die  Kosten  der  Verhandlungen,  sofern  sie  nicht  durch  die
Beteiligten  hervorgerufen  sind.
Die  Ausfertigung  neuer  Besitzstandsverzeichnisse  ist  besonders  zu  berechnen.

*  80.
Von  der  Zahlung  der  Eintragungsgebühren  sind  befreit:  Vesncinna
Der  Reichs=  und  Staatsfiskus,  Emnäsigung.

2.  die  inländischen  politischen  Gemeinden  bezüglich  solcher  Eintragungen,
  die  zur  Regulierung  von  öffentlichen  Straßen  und
Plätzen  dienen.
Gebührenfrei  sind  ferner  solche  Berichtigungen,  die  lediglich  zur  Beseitigung
von  Fehlern  des  vorhandenen  Vermessungswerkes  dienen.

Abschnitt  V.
Allgemeine  und  Schlußbestimmungen.

8  81.

Außer  den  in  vorstehenden  Paragraphen  besonders  ausgesprochenen  Verpflichtungen
  haben  alle  Grundeigentümer  das  Katasteramt  auf  dessen  Ansuchen
durch  Auskunftserteilung  oder  Vorlegung  von  Urkunden  zu  unterstützen,  soweit
dies  zur  Anlegung,  Führung  und  Berichtigung  der  Katasterunterlagen  notwendig
  ist.

Zuwiderhandlungen  werden  mit  Geldstrafe  bis  zu  00  .4  bestraft.

*§  82.
Die  Einsicht  in  die  Katasterunterlagen  und  die  Erteilung  beglaubigter
Auszüge  daraus  kann  jeder  verlangen,  der  ein  berechtigtes  Interesse  darlegt.
Ein  solches  ist  ohne  weiteres  anzunehmen  bei  Grundeigentümern,  im
Fürstentume  tätigen  Beamten  und  Behörden,  im  Fürstentume  zugelassenen  Landmessern
  und  Markscheidern  und  deren  Beauftragten.