Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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Muster  B.

Instruktion  für  die  Zähler.

8.  1.

Zum  Zweck  der  thunlichst  sicheren  und  beschleunigten  Vornahme  der  Volkszählung  werden  die
Gemeinden  in  bestimmt  begrenzte  Zählbezirke  eingetheilt.

Kleine  Gemeinden  bilden  nur  einen  einzigen  Zählbezirk.

S.  2.
Für  jeden  Zählbezirk  wird  von  der  Zählungskommission  ein  Zähler  bestellt.
S.  3.

Dem  Zähler  liegt  die  Austheilung  und  Wiedereinsammlung  der  Zählungslisten  ob.

Es  ist  hierbei  vor  Allem  seine  Aufgabe,  dafür  zu  sorgen,  daß  jede  Haushaltung  seines  Zählbezirks
  eine  Zählungsliste  erhält  und  daß  alle  Zählungslisten  vorschriftsmäßig,  vollständig  und  wahrheitsgemäß
  ausgefüllt  wieder  in  seine  Hände  gelangen.

Wo  erforderlich,  wird  der  Zähler  die  Ausfüllung  der  Listen  durch  Nath  und  That  erleichtern
oder  ermöglichen.  ·

§.4.

Um  seiner  Aufgabe  zu  genügen,  wird  der  Zähler  sich  zunächst  mit  der  Einrichtung  der  Zählungslisten
  und  mit  der  darauf  befindlichen  Anleitung  zur  Ausfüllung  derselben  genau  bekannt  machen
und,  wenn  ihm  die  örtlichen  Verhältnisse  seines  Zählbezirks  und  die  darin  wohnenden  Haushaltungen
nicht  schon  bekannt  sein  sollten,  von  der  Zählungskommission  und  auf  sonstige  Weise  sich  Kenntniß
hierüber  verschaffen.

S.  5.

Die  Austheilung  der  Listen  ist  vom  25.  bis  spätestens  am  30.  November  von  Haus  zu  Haus
vorzunehmen.

In  jede  Haushaltung,  wo  möglich  an  deren  Vorstand  (Familienhaupt)  selbst  und  an  jede  einzeln
lebende  selbständige  Person  ist  unmittelbar  eine  Zählungsliste  zu  geben.

Im  Falle  der  Zähler  in  einer  Haushaltung  (Wohnung)  Niemanden  antrifft,  dem  er  die  Zählungsliste
  einhändigen  könnte,  wird  er  entweder  den  Besuch  wiederholen  oder  die  Liste  an  zuverlässige
Hausgenossen  oder  Nachbarn  zur  weiteren  Besorgung  übergeben.

S.  6.
Die  Zählungslisten  sind  mit  laufender  Nummer  zu  versehen.
S.  7.

In  größere  Haushaltungen  sind  nach  Bedarf  zwei  oder  mehr  Eremplare  der  Zählungslisten  zu

geben,  diese  aber  mit  gleicher  Nummer  und  zur  Unterscheidung  mit  den  Buchstaben  a.,  b.,  c.,  2c.  zu

versehen.