. * Art. 407 der Subh.-O. 465
Gläubiger8, allein einen Vorzug beizumeſſen. Beſc<lagnahmen
ſind zumelſt, wenn ſie nicht gerade
von dem einzigen Hypothekgläubiger vorgenommen
werden , nicht zum Nußen der Hypothekgläubiger,
beſonders zu Zeiten, wo der Grundbeſitz entwerthet
iſt. Die Beſchlagnahme kann man daher noch nicht
als eine im gemeinſamen Intereſſe der (wenn ſie
einmal geſchehen iſt) Betheiligten gelegene Handlung
anſehen. Gemeinſam wird das Intereſſe aller Betheiligten
erſt, wenn e8 ſich um die Veräußerung
des beſchlagnahmten Objekts, um die Erzielung eines
günſtigen Erlöſes und um deſſen Vertheilung handelt.
Die Koſten, die hierauf ſich beziehen, ſind allein als
gemeinſame zu betrachten, für ſie allein-iſt 'die Vorne
wegnahme aus der Geſammtmaſſe gerechtfertigt.
" Man kann daher im Allgemeinen ſagen, daß
die im Verſteigerung8verfahren --- alſo von Uebereſendung
der Akten an den Notar an -- erwachſenen
Koſten , dann dſe nicht durc< die Theilnahme der
einzelnen Gläubiger im Vertheilungs8verfahren entſtandenen
Koſten vornweg der Maſſe zu entnehmen
ſind, alle übrigen aber nur den ihnen durc<h-Art. 408
Z. 5 der Subh.-O. zugewieſenen Rang zu beänſpruchen
haben. '-|
Wollte man auc< die Beſchlagnahme als im
JIutereſſe aller Betheiligten ergangen anſehen, : weil
ſie Urſacme und Vorausſekung der Verſteigerung und
Befriedigung der Betheiligten iſt, dann beſtünde
wirklich kein Grund, dieſes nicht noc< weiter auszudehnen
. und auch die Koſten des Beſchlagnahmeantrag8,
der Urtels8zuſtellung, ja der Urtelserwirkung
zu privilegiren. : V. H.