Full text : Blätter für Rechtsanwendung. XLVI. Band. (46)

.  *  Art.  407  der  Subh.-O.  465

Gläubiger8,  allein  einen  Vorzug  beizumeſſen.  Beſc<lagnahmen
  ſind  zumelſt,  wenn  ſie  nicht  gerade
von  dem  einzigen  Hypothekgläubiger  vorgenommen
werden  ,  nicht  zum  Nußen  der  Hypothekgläubiger,
beſonders  zu  Zeiten,  wo  der  Grundbeſitz  entwerthet
iſt.  Die  Beſchlagnahme  kann  man  daher  noch  nicht
als  eine  im  gemeinſamen  Intereſſe  der  (wenn  ſie
einmal  geſchehen  iſt)  Betheiligten  gelegene  Handlung
anſehen.  Gemeinſam  wird  das  Intereſſe  aller  Betheiligten
  erſt,  wenn  e8  ſich  um  die  Veräußerung
des  beſchlagnahmten  Objekts,  um  die  Erzielung  eines
günſtigen  Erlöſes  und  um  deſſen  Vertheilung  handelt.
Die  Koſten,  die  hierauf  ſich  beziehen,  ſind  allein  als
gemeinſame  zu  betrachten,  für  ſie  allein-iſt  'die  Vorne
wegnahme  aus  der  Geſammtmaſſe  gerechtfertigt.

"  Man  kann  daher  im  Allgemeinen  ſagen,  daß
die  im  Verſteigerung8verfahren  ---  alſo  von  Uebereſendung
  der  Akten  an  den  Notar  an  --  erwachſenen
Koſten  ,  dann  dſe  nicht  durc<  die  Theilnahme  der
einzelnen  Gläubiger  im  Vertheilungs8verfahren  entſtandenen
  Koſten  vornweg  der  Maſſe  zu  entnehmen
ſind,  alle  übrigen  aber  nur  den  ihnen  durc<h-Art.  408
Z.  5  der  Subh.-O.  zugewieſenen  Rang  zu  beänſpruchen
  haben.  '-|
  Wollte  man  auc<  die  Beſchlagnahme  als  im
JIutereſſe  aller  Betheiligten  ergangen  anſehen,  :  weil
ſie  Urſacme  und  Vorausſekung  der  Verſteigerung  und
Befriedigung  der  Betheiligten  iſt,  dann  beſtünde
wirklich  kein  Grund,  dieſes  nicht  noc<  weiter  auszudehnen
  .  und  auch  die  Koſten  des  Beſchlagnahmeantrag8,
  der  Urtels8zuſtellung,  ja  der  Urtelserwirkung
  zu  privilegiren.  :  V.  H.