thumbs : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1872. (38)

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Antimonzinnober  (Schwefelantimon).
Rothe  Bronzen.
Die  im  Verzeichnisse  unter  Nr.  J  aufgeführten  rothen  und  violetten  Farben,
insoweit  sie  mit  Anilinroth  versetzt  sind.

Braune  Farben.
Braune  Bronzen.

Weiße  Farben.
Bleiweiß  (syn.  Venetianisches  Weiß,  Kremser  Weiß).

Unächtes  Blattsilber.
Zinkweiß  (syn.  Schneeweiß,  Zinkoxyd).

Graue  Farben.
Zinkgrau  (Gemisch  von  Zinkoxyd  mit  metallischem  Zink).

III.  Farben,

welche  zu  giftfreien  Malkasten  und  zu  kleinen  Kinderspielwaaren  gar  nicht,  für  größere
  Gegenstände  nur  mit  Leinölfirniß  verrieben,  angewendet  werden  dürfen.

Blaue  Farben.
Bergblau  (natürliches  basisch  kohlensaures  Kupferoxyd).
Bremerblau  (Kupferoxydhydrat  oder  basisches  Kupferchlorid).

Gelbe  Farben.
Rauschgelb  (Auripigement,  Operment).

Grüne  Farben.
Berggrün  (Malachit,  natürliches  basisch  kohlensaures  Kupferoxyd).
Bremergrün  ».·«.  ».  -
Braunschweiger  Grün  i(lünstliches  basisch  kohlensaures  Kupferoxyd,  häufig  arsenhaltig).

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Scheele'sches  Grün  (Schwedisches  Grün,  arsenigsaures  Kupferoxyd).
Schweinfurter  Grün  (syn.  Neuwieder-,  Wiener-,  Kurrer-,  Schweizer-,  Englisch
gn  :  Kaisergrün,  Leipziger  Grün,  Papageigrün,  Neugrün,  Mitisgrün,  Resedagrün).

Grünspan  (basisch  essigsaures  Kupferoxyd).
Der  letztere  darf  ausnahmsweise  noch  in  den  Fällen  angewandt  werden,  wo
er  mit  Terpentin  in  das  Holz  eingekocht  wird.