Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1818. (2)

den etwa bei sich habenden Effecten, VPserden, Waffen ic. sosort unter Beisügung eincs aufzunehmenden 
rotokolls, an die jenseilige Behörde im nächsten —* Orte gegen Bescheinigung übergeben. 
Art. 
Sollte aber ein Deserteur der Aufmerksamkei der- s- dejenigen Staaks, in welchen cr überge- 
zreten ist, entgangen sepn, so wird dessen Auslfelerung —i'“ aufdie B elee N ion er #oigen, 
selbst * wenn er Geleg Gunhei" Kg unden. bätte, in de dachten Staales angeslellt 
zu wen Nur, wenn über die Richtigkeit surmi., 4 der Weactege angegebener Tharsachen, 
nn n. Uuslieferung dl bedingen, solche Zweisel obwalznen, daß zuvor eine nähere Tufklirung 
derfelben zwischen der requirirenden und der requirirten Behörde nöthig wird, ist der Auslieserung Anstand 
  
Art. 9. 
Die in Lorstchendem Artikel enpähnten Requisstionen rlichen Königlich Preupischer Seils an die Gros: 
derzoglich Sächsische kandes, Direction zu Weimar ode nach, und Grosherzoglich Sächslscher Seit 
an die nächsle Provinziol: Kegierung oder an das Ge berul, ai. ndo der preußischen Provinz, wohin d 
Delerkeur t sich begeben hat. Von den Militair-Behörden werden diejemhen Delertcurs, welche erwa zu- 
7 enst enn sepn sollten, von den Civil-Behörden. aber diejenigen, bei welchen dies der Fall niche 
, ausgelieser 
Art. 10. 
An Unterhaltu ngskoslen werden der Fisrsin#e Regicrung für jeden Deserteur, vom Tage sein 
Verhastungan, bis zum Tage der Aueliescrung en schliehlich, für den Tag drey Groschen preußisch Faren 
ür ein Pserd aber käglich sechs Hun beh zu ie Heu und drep Plund Stroh, Berliner Gewichts, 
den Gter zu 110 Pfund, gur gctla Die Pereihnung der Furterkosten geschiehl nach den Markiprei= 
sen des Orts oder der nächsten Ea, wo die sn geschehen ist, und die Bezahlung ersolgt, ohne 
die Archmie Schwierigkeit, gleich bei der Auslieserung. 
Art. 11. 
Außer diesen Kosten und der im nachfolgenden Art. 12. bemerkten Velohnung kann dia Mehreres 
umter irge #d einem Vorwande, wenn auch gleich der .x—. Monn unter den Truppen des Sou- 
Pennh ber ihn auszuliesern hot, angeworden seyn sollte, etwa wegen des Handgeldes, Hsseter roͤh- 
ung, Bewachung und Fortschoffung, oder wie es sonst # baben mochte, nicht gesordert werden. 
Art. 17. 
Dem Unterthon, kaerch einen Dserten einliesere, soll cine Gratisication von sin achalemn preußisch 
Courat für einen Man ne Pfserd, und von Thalern für einen Wann mit n Pferde gereicht, 
ind von dem auslieser woen n vorgeschossen und sofort bei der Auslieserung Gen erllattct werden. 
In Rücksicht anderer ausgeiretenen Aieenee; die nicht nach Ark. 2. in die Elasse der eigentlichen 
Deserteurs gehören, sällt dieses Cartel-Geld w 
55z4. 13. 
Ueber den Empfang der An. 10. und 12. hedachten Kosten = und Graiisscations= (Ellsattung bat die 
ausliesernde Behhrde zu quittiren. Des etwa nicht sosort auszumittelnden Veltags der zu erstatienden 
Unkoslen halber il ader die Auslieserung Delerleurs, wenn derselben sonst kein Ses entgegen- 
steht, nicht auszuhalten. 
At. 14. 
Allen Behörden, besonders den Grim Bebbrden, wird es streng zur Pllicht gemacht werden, auf die 
sle Deserteursk ein wachsames Unge zu haben, und * einen jeden, cus dessen Aussagen, Klei- 
dung, 2 oder andern Inzeigen sich ergiebt, dan er ein selcher Desertcur (7. sogleich, ohne erst eine 
Kepüißton bcttall abzuwarten, unter Kellc zu — od#r nach Umstanden zu verhafken.
	        
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