Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1818. (2)

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Artikel 15. 
Alle, nach der Verfassung der beiderseitigen Staaten, Reserve oder Landwehr-und überhaupt Mili- 
tdr= pflichtige Unterthanen, welche sich von JZeit der Publication dieser Convention an in die Lande des 
andern Souverains, oder zu dessen Truppen begeben, sind auf vorgängige Reclamation, der Auslieferung 
ebensalls unterworsen, und es soll mit dieser Auslieferung im Uebrigen sowohl in Hinsicht der dabei 
zu beobachtenden Form, als auch wegen der zu erstattenden Verpflegungskosten, eben so Hebalten werden, 
wie es wegen Auslieferung militrischer Deserteurs in dieser Convention bestimmt ist. ei allen solchen 
uslieferungen aber, welche von der Obrigkeit auf jenseitige Requisinon bewirkt werden, wird ein Car- 
tel-Geld nicht entrichtet. 
Artikel 16. 
Diejenigen Individuen, welche nach den Gesetzen eines jeden der paciscirenden Staaten im mili- 
tärpflichtigen Alter sind, uud bei Ueberschreitung der gegenseitigen Gränzen, ohne eine hinreichende Le- 
gitimation vorzelgen zu können, den Verdacht auf sich zieben, baß sie sich der Militärpslicht gegen ihren 
Staat entziehen wollen, sollen sofort zurück gewiesen und dergleichen Personen weder Aufenthalt noch 
Juflucht in dem jenseitigen Staate gestattet werden. 
Artikel 17. 
Den beiderseitigen Behörden und Unterthanen wird streng untersagt werden, Deserteurs oder sol- 
che Militär-Pflichtige, die ihre desfallsige Befreiung nicht hinlänglich nachweisen können, zu Kriegödien- 
sten anzunehmen, deren Aufenthalt zu verheimlichen oder dieselben, um sie etwanigen Reclamationen zu 
entziehen, in entferntere Gegenden zu befördern. Auch soll es nicht gestattet werden, daß von irgend 
einer fremden Macht dergleichen Individuen innerhalb der Staaten der hohen Souverains angeworben 
werden. 
Artikel 18. 
Wer sich der wissentlichen Verhehlung eines Deserteurs oder Militär-Pflichtigen und der Beförde- 
rung der Flucht desselben schuldig macht, wird mit einer nachdrücklichen Geld-oder Gefängniß-Strafe be- 
legt. 
Artikel 19. 
Gleichmäßig wird es den Unterthanen beider hohen contrahirenden Theile untersagt werden, von ei- 
nem jenseitigen Deserteur, Pferde, Sattel und Reitzeug, Armatur= und Montirungs-Stücke zu kaufen 
oder ##st an sich zu bringen. Der Uebertreter dieses Verbots wird nicht allein zur Herausgabe der- 
gleiyen an sich gebrachter Sachen, ohne den mindesten Ersatz, oder zu Erstattung des Werthes ange- 
halten, sondern noch überdem mit willkührlicher Geld= und Gefängniß-Strafe belegt werden, wenn be- 
wiesen wird, daß er wissentlich von einem Deserteur etwas gebauft oder an sich gebrache hat. 
Artikel 20. 
Indem auf diese Ark eine regelmäßige Auslieferung der gegenseitigen Deserteurs und Militä-Pflich- 
tigen eingeleitet ist, wird jede eigenmachtige Verfolgung eines Deserteurs aut jenseitigem. Gediete, als 
eine Verletzung desselben, streng untersagt und sorgsältig vermieden werden. Wer sich dieses Vergehens 
schuldig macht, wird, wenn er dabei betroffen wird, sogleich verhaftet und zur gesetzlichen Bestrafung 
an seine Regierung abgeliefert werden. 
Artikel 21. 
Als eine Gebieksverletzung ist jedoch nicht anzusehen, wenn von einem Commando, welches einen 
eber mehrere Deserteurs bis an die Gränze versolgt, ein Commandirter in das jenseitige Gebiet ge- 
sandt wird, um der nächsten Orts-Obrigkeit die Desortion zu melden. Diese Obrigkeit muß vielmehr, 
wenn der Deserteur sich in ihrem Berciche sindet, denselben sofort verhaften, und wird in diesem Fal- 
le, wie Überhaupt jedesmal, wenn ein Deserteur von der Obrigkeit verhuftet wird, kein Cartel-Geld ge- 
zahlt. Der Commandirte darf sich aber keineswegs an dem Deserteur vergreifen, widrigenfalls er 
Avt. 20. zu behandeln ist. 9 S greifen, genf nach
	        
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