Full text : Das Gesetz über den Kriegszustand vom 5. November 1912. (1)

74  Anhang.

die  Behörden,  von  welchen  es  angeordnet  worden  (Art.  443
und  444),  für  aufgehoben  erklärt  wird.

II  Wenn  jedoch  die  Hauptschuldigen  ergriffen  und  standrechtlich
  gerichtet  worden  sind,  und  mit  Grund  zu  erwarten
ist,  daß  diese  abschreckenden  Beispiele  ihren  Zweck  erreicht
haben,  so  kann  das  standrechtliche  Gericht  einstweilen  bis  zu
eingeholter  höherer  Entschließung,  sein  Verfahren  einstellen,
wozu  jedoch  von  Seite  des  Gerichts,  nebst  der  Zustimmung
des  Kriminalfiskals  eine  Mehrheit  von  vier  Stimmen  gegen
Eine  erforderlich  ist.

III  Sollten  sich  jedoch  die  Umstände,  welche  die  Suspension
veranlaßten,  in  der  Zwischenzeit  bis  zu  erhaltener  höherer
Entschließung  wieder  geändert  haben,  und  dieses  durch  eine
Mehrheit  von  vier  Stimmen  mit  Beistimmung  des  Kriminalfiskals
  erkannt  werden,  so  ist  das  Gericht  verbunden,  das
standrechtliche  Verfahren  wieder  in  Wirksamkeit  treten  zu  lassen,
und  hievon  schleunige  Anzeige  zu  erstatten.

—  ——  ———  ———„

2.  Die  in  der  Pfalz  in  bezug  auf  den  Kriegs—
zustand  geltenden  französischen  Gesetze. ¹)

Loi  du  10.  Juillet  1791,  concernant  la  conservation

  et  classement  des  places  de  guerre  et

postes  militaires,  la  police  de  fortifications  et
autres  objets  y  relatifs.

Titre  premier.  —  Art.  VII.
Dans  les  places  de  guerre  et  postes  miltaires,  lorsque
Ces  places  et  postes  seront  en  état  de  guerre,  les  officiers

 

1)  Die  Bestimmungen  des  Strafgesetzbuches  von  1813  über  das  Standrecht
  gelten  nicht  in  der  Pfalz,  da  dieses  StGB.    nicht  in  der  Pfalz  verkündet
  wurde.  Es  müssen  daher  die  Bestimmungen  des  französischen  Rechts
herangezogen  werden.

Ueber  die  Anwendbarkeit  dieser  Bestimmungen  bestehen  Zweifel.

Das  Gesetz  vom  10.  Fructidor  V  ist  mit  Ausnahme  eines  kleinen  Landstrichs
  an  der  Queich  im  Gebiete  der  bayerischen  Pfalz  niemals  publiziert
worden.  Es  erscheint  auch  dort  nicht  anwendbar,  da  nach  ihm  die  Ver-