Im ersteren Falle ist die Anerkennung am Schluß der
Urkunde zu bemerken (B. Wr. 45), in letzterem Falle hat der
kKiindsvater bei dem zuständigen Standesbeamten, d. i. demjenigen,
welcher die Beurkundung der Geburt vorgenommen hat, die
Beischreibung der Anerkennung zur Geburtsurkunde zu beantragen.
Dieses geschieht, indem er persönlich die Erklärung vor dem
Standesbeamten abgibt, daß er das betreffende Kind als
von ihm erzeugt anerkenne, oder indem er eine gerichtliche
oder notarielle Urkunde, inhaltlich deren er sich als natürlichen
Dater des betreffenden Kindes bekannt hat, dem zuständigen
Standesbeamten persönlich übergibt. In ersterem Falle schreibt der
Standesbeamte die Erklärung des Kindsvaters an den Rand der
betreffenden Geburtsurkunde und läßt diesen Randvermerk auch
vom Lindsvater unterzeichnen (B. Wr. 46); in letzterem Falle
macht der Standesbeamte unter Bezugnahme auf die ihm übergebene
Urkunde einen entsprechenden Randvermerk zur betreffenden Geburtsurkunde
(B. Nr. 47).
§ 25 des P. G.
Dergl. M. E. 5./12./75 II 3—5 A. Bl. 680.
15. Die Legitimation durch nachfolgende Ehe ist
gem. 8 26 des D. G. auf Antrag der Beteiligten am Rande
der betreffenden Geburtsurkunde beizuschreiben, wenn die Derehelichung
der natürlichen Eltern durch Deiratsurkunde nachgewiesen
wird.
Hiebei ist folgendermaßen zu verfahren:
1. Wenn bereits eine Daterschaftsanerkennung nach
Giffer 12, 13 und 14 vorliegt und
a) die She vor demselben Standesamt geschlossen wurde,
von welchem auch die Beurkundung der unehelichen Geburt
erfolgt ist, dann hat der Kindsvater dem Standesbeamten
persönlich einen beglaubigten Auszug aus dem Deiratsregister
zu übergeben, worauf letzterer unter Bezugnahme auf die
erfolgte Eheschließung der natürlichen Eltern der betreffenden
Geburtsurkunde einen bloß von ihm zu unterzeichnenden
Randvermerk beisetzt (B. Wr. 48);
b) die Eheschließung und die Beurkundung der Geburt nicht
vor dem gleichen Standesamt erfolgt ist, dann hat
der l##ndsvater schriftlichen oder mündlichen Antrag auf
Cegitimation seines außerehelichen Kindes zu stellen, welcher
Antrag unter Beilage eines beglaubigten Auszuges aus
dem Heiratsregister jenem Standesamt, welches die Beurkundung
der unehelichen Geburt vorgenommen hat, zu
übermitteln ist. Letzteres verfährt dann, wie unter à
angegeben. (B. Nr. 40).