Metadata : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1858. (24)

(  391)

&  21.  Alle  in  der  gesetzlich  vorgeschriebenen  Weise  zur  Zeit  noch  nicht  verpflichteten
Thierärzte  haben  sich  binnen  4  Wochen  von  Publication  dieser  Verordnung  an  bei  der  Verwaltungsbehörde
  ihres  Wohnorts  zur  Verpflichtung  anzumelden  und  sind  darauf  binnen  längstens
4  Wochen  vorschriftmäßig  in  Pflicht  zu  nehmen.

Nach  Ablauf  von  3  Monaten  von  Publication  gegenwärtiger  Verordnung  an  gerechnet,
ist  keinem  unverpflichteten  Thierarzte  die  thierärztliche  Praxis  und  beziehendlich  die  Verrichtung
thierärztlicher  Geschäfte  in  Polizei=  und  Justizsachen  gestattet.

6  22.  Den  Thierärzten  und  mit  Lecenzscheinen  versehenen  thierärztlichen  Empirikern
wird  es  zur  besonderen  Pflicht  gemacht,  in  allen  Fällen,  wenn  ihnen  seuchenartige  oder  ansteckende
Krankheiten,  darunter  namentlich  Erkrankungen  an  der  Lungenseuche,  in  ihrer  Praxis  vorkommen,
darüber  unnachsichtlich  und  selbst  gegen  den  Willen  der  Thierbesitzer  sofortige  Anzeige  an  die
Ortsverwaltungsbehörde  und  beziehendlich  an  den  Bezirksthierarzt  zu  erstatten.

Gegen  jede  Verheimlichung  oder  Begünstigung  solcher  Verheimlichung,  deren  sich  ein  Thierarzt
  oder  thierärztlicher  Empiriker  schuldig  macht,  ist  nach  den  Vorschriften  im  &  1  8  und  beziehendlich
  §  19  des  Gesetzes  vom  heutigen  Tage  einzuschreiten.

§623.  Der  Erlaß  der  hier  vorgeschriebenen,  im  Amtsblatte  zu  veröffentlichenden  Bekanntmachung
  ist  so  einzurichten,  daß  zwischen  der  ersten  und  der  zweiten  Insertion  eine  Frist  von
mindestens  1  4  Tagen  innen  liegt.

&#24.  Vor  der  Ertheilung  des  Licenzscheins  muß  ermittelt  und  festgestellt  sein,  daß  der
Angemeldete

1)  sich  mit  der  thierärztlichen  Praxis  schon  vor  dem  im  Gesetze  bestimmten  Zeitpunkte
entweder  ausschließlich  oder  in  Verbindung  mit  einem  anderen  Nahrungszweige  gewerbsmäßig
beschäftigt  habe,  daß  er

2)  bierbei  nichts  begangen,  was  Untersuchung  und  Strafe  zur  Folge  gehabt,  daß  ferner

3)  seine  thierärztliche  Thätigkeit  ohne  nachweislichen  Schaden  und  Nachtheil  geblieben,
und  daß

4)  er  zeither  überhaupt  einen  ehrlichen  und  unanstößigen  Lebenswandel  geführt  habe.

Fehlt  es  an  einer  dieser  Voraussetzungen,  so  ist  der  Licenzschein  zu  verweigern.

*25.  Jeder  Bezirksthierarzt  hat  über  die  in  seinem  Bezirke  sich  aufhaltenden  und  mit
Licenzscheinen  versehenen  thierärztlichen  Empiriker  ein  besonderes  Verzeichniß  (Personaltabelle)

anzulegen,  und  dasselbe  vor  Ablauf  des  künftigen  Jahres  an  die  Commission  für  das  Veterinärwesen

  einzusenden.  Wegen  der  ferneren  Einsendung  dieser  Tabelle  bleiben  die  hierunter  schon
bestehenden  Vorschriften  in  Gültigkeit.

6&  26.  Auf  die  Revision  der  Hausapotheken  der  thierärztlichen  Empiriker  finden  die  Bestimmungen
  §  14  fg.  gegenwärtiger  Verordnung  gleichfalls  Anwendung.

Zu  8  18  des
Gesetzes.

Zu  8  20  des
Gesetzes.

Zu  8  21des
Gesetzes.

Zu  6.24  des
Gesetzes.