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bes Werthe der Güätber, deren Bestandtbelle sie flud, insofern Röcksicht zu nehmen, öls sle nicht als
eine bost des Gulhs zu betrachten Und, sondern dessen landwirtdschoftlichen Wertb wirklich mit bedingen.
Daber aui Sa loͤsser ELIIIIIIIIEII dergleichen, wenn sie nicht
andauernd einen Miethwerlh oder Ertrag geben, oder nach örtlicher Gelegenheit, wirden sie dazu be-
nuyt, uu geben wohl geeignet wären, durchous keine Rücksichr genommen werden
Gehören Gebäude auf dem bande oder in kleinen und ackerbautreibenden Skn nicht als Be-
standtheile iu Gürtern, so werden dieselben in Gemäbeil deb d. 25. nach dem Miethwerthe abgeschättk.
Soute es indeh zum ölstern geschehen, daß für solche cin Miethwerth aus keine Wiie ausgemitkelt
werden könnte, so muß es dabey bewenden, dergleichen Gebäude nach derselben Schatzungs-Moethode
zu taxiren, welche noch §. 5. bey den Grundstücken und Güthern angewendet werden (oll.
S. 0.
s Gutbs= Inventarium an Vieh, Schiff und Geschirr und dergleichen, loll zugleich in dem
— ov Guthes mit beachtet, lolglch' nicht besonders abgesckábt werden
8. 10.
Hiervon ist der Fall ausgenommen, wenn Jemond mit seinem Vieh, Schiff und Geschirr außer
dem Gebrouche zu seiner Wirthsc alt urch ein Gewerbe, z. B. durch Pheetn oder sonst, kreiben sollte.
Oann kommt dieser Gegenstand als Gewe#rde 3. 46. besonders zur Abschäg
11.
Die bey einem Guthe befindlichen Wnr Anstalten an Brandtweinbrennereyen,
Bier-oder Essigbrauerepen und dergleichen dürsen auf die Wer! b- Beslimmung des Guthes keinen.
Einsluß haben, da sie nach F. 46. unter dem Gewytte. belonders abgeschäut werden sollem.
5. 12.
Nutzbare Rechte eines Grundflücke sind bey der Wertbobestimmung eines Gutzhes mit zu beachten,
wornnter auch Trifft= und Huthbesugmsise und dergleichen gehören.
5. 123.
Die hierunter mit vorkommenden Al Zinsen und uil werden elgendgeln werapica
Bey Getraide-Zinsen wird der Wermorische Schessel Watzen 2 thlr. —, 1
Gasie zu : tblr. —, Haser zu 16 gr. Konvennonsgeld brrnen Für 448%% Eunse gien
Stücke, Erbzinsslückwerk, Köhralgelsen. und dergleichen) ist der Preis anzunehmen, wornach sie
Kommer-Rechnunn des nächuigeligenen Rentamts oulgesührt werden. Mangelt eine solche Preseechi-
mung, so beruht die Veranschlagung auf Billigkeit, nach Ermessen der Abschéber. Gleiches gilt von
nuhbaren Rechun an Diensileistungen.
Lasten an Dezem, Geld= und Natural: Eshul Zehenten und sonsligen grundhemllchen Gesällen,
mimDu und dergleichen sind in Abzug zu bring silzen grundhenlich iülrn
Dagegen darf auf Steuern keine Rücksicht bey der Abschätzung genommen werden.
8. 16.
Schulden und Zuszüge sind zwar bev der Wertbebeslimmung des Grund söcks nlcht zu beachten,
krdoch sind die Schulden, sa well lie auf den Grundstücken umuerplanduich versichert Ulehen, ingleichem