C. Baupolizei. § 192. 927
Kraft zu erhalten seien und ebensowenig, daß, wenn eine bloße
Anderung der Fluchtlinie ihr Eigentum immer noch, aber in
geringerem Umfange berührt, der ursprünglich bestimmte umfassendere
Eingrisf maßgebend zu bleiben habe. Zweifel sind
nur möglich, wenn die Gemeinde unter Zustimmung der
Ortspolizeibehörde die Fluchtlinie wieder aufhebt oder
ändert, aber diese Maßregel wegen formaler Hindernisse oder
weil von irgend welcher Seite Einwendungen erfolgen, welche
unter § 8 des Fluchtliniengesetzes fallen und in dem dort geordneten
Verfahren zur Erledigung zu bringen sind, nicht
alsbald in Wirksamkeit tritt. Hier ist immer zu beachten, daß,
wenn auch die erste Fluchtlinie noch in Geltung bleibt, doch
tatsächlich die berechtigten Organe ihren Willen, auf die erste
Fluchtlinienfestsetzung zu verzichten, oder sie nur in geringerem
Umfange aufrecht zu erhalten, ausgesprochen haben, und daß
die Eventualität, daß dieselbe zur Geltung gelangt, nicht völlig
unbeachtet bleiben darf. Liegt die Sache so, daß dem Anlieger
nach Maßgabe der Verhältnisse ein Aufschub nicht
angesonnen werden kann, so wird ihm nicht versagt sein,
sein Grundstück mit der rechtlichen Folge der Entstehung eines
Entschädigungsanspruchs von Gebäuden freizulegen; denn gerade
zu dem Zwecke, ein Hinausschieben der Angelegenheit zu verhüten,
ist ihm im Gesetz die Niederlegung gestattet. Wenn dagegen
ein Eilbedürfnis in keiner Weise vorhanden ist, so kann,
auch abgesehen von den Vorschriften in den 88 226, 157, 162
Abs. 2; 242, 826 BGB., ein beschleunigtes, gegen den Willen
der Gemeinde und der Polizei stattfindendes Niederlegen der
Gebäude nicht schlechthin eine Rechtfertigung darin finden, daß
es für den Anlieger vorteilhafter sei, eine Enteignung oder
rechtliche Beschränkung seines Grundeigentums in einem größeren
Umfange als die Gemeinde sie gegenwärtig noch will, zu erreichen
und daß es ihm deshalb, indem er auf dem behaupteten
Recht besteht, gestattet sein müsse, sofort, bevor noch die rechtliche
Wirksamkeit der Aufhebung der Fluchtlinie oder ihrer
Anderung eintritt, mit der Niederlegung der Gebäude vorzugehen.1)
1) Erk. d. RG. vom 3. Januar 1905, Pr VBl. 27 49.