Nro. 57. 1 8 1 1. 296
Koͤniglich-Wuͤrttembergisches
Staats= und Regierungs-Blatt.
Samstag, 36. Oktober.
. 4
Insiruktion fuͤr die untern Civil-Gerichts-Stellen des Koͤnigreichs; d. d. 19. Olt. 1B11.
Friderich, von Gottes Gnaden, Koͤnig von Wuͤrttemberg ꝛc. ꝛc. ꝛc.
Da Wir in dem an Unser Konigl Staats-Ministerlum unterm 26. August 3 11 er#-lasenen,
durch Unser Khnigl. Staats= und Regierungs-Blatt vom 190. desselben Monats
Nr. 41. jur dffentlichen Kenn#tniß gebrachten Reseripre über verschiedene, die Cioil= und
Criminal-Justiz-Verwaltung betreffende neue Anordnungen, Uns die Borlegurg und Bekanntmachung
näherer Instruktionen für die durch dasselbe aufgestellten Bebbrden, zur genauern
Bestimmung ihres G sch ftekreises und ihrer Besugnisse; vorbebalten haben: so
wollen Wir, was die untern Cioil-Gerichis-Stellen des Kdnigreichs betrifft, folgende in das
Einzelne gehende Verschriften, unter allgemelner Verweisung auf dle in dem zuvorged#ch#en
Reseriot en'haltenen Bestimmungen, so wle auf die ältern durch dasselbe nicht aufgehobenen
allerhöchsten Verordnungen, zur Nachachtung pierdurch festgesetzt haben.
A. Untergangs-Gerichte.
#. 1. In jeder Stadt, jedem Stabe und Dorfe, soll für Streltlgkeiten, in und
außerhalb des Orts ein Untergange Gerlcht bestehen; wo jedoch bieher, ein eigener Untergang
fär Stadt= und ein eigener für Feldsachen war, mag es dabei auch ferner seln Bewenoen
haben. "
9. 2. Jedes Untergangs-Gericht soll mit Einschluß des Praͤses aus drei, hoͤchstens
vler Personen besteben; sollte jedoch in Sädten eine grbße,e Anzahl solcher Gerlchts-Mitglieder
vorhanden seyn, so mag es bis zum Abgange der Ueberzähligen dabel gelaßen wer-