Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1811. (6)

Nro.  57.  1  8  1  1.  296
Koͤniglich-Wuͤrttembergisches

Staats=  und  Regierungs-Blatt.

 

Samstag,  36.  Oktober.

 

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Insiruktion  fuͤr  die  untern  Civil-Gerichts-Stellen  des  Koͤnigreichs;  d.  d.  19.  Olt.  1B11.
Friderich,  von  Gottes  Gnaden,  Koͤnig  von  Wuͤrttemberg  ꝛc.  ꝛc.  ꝛc.

Da  Wir  in  dem  an  Unser  Konigl  Staats-Ministerlum  unterm  26.  August  3  11  er#-lasenen,
  durch  Unser  Khnigl.  Staats=  und  Regierungs-Blatt  vom  190.  desselben  Monats
Nr.  41.  jur  dffentlichen  Kenn#tniß  gebrachten  Reseripre  über  verschiedene,  die  Cioil=  und
Criminal-Justiz-Verwaltung  betreffende  neue  Anordnungen,  Uns  die  Borlegurg  und  Bekanntmachung
  näherer  Instruktionen  für  die  durch  dasselbe  aufgestellten  Bebbrden,  zur  genauern
  Bestimmung  ihres  G  sch  ftekreises  und  ihrer  Besugnisse;  vorbebalten  haben:  so
wollen  Wir,  was  die  untern  Cioil-Gerichis-Stellen  des  Kdnigreichs  betrifft,  folgende  in  das
Einzelne  gehende  Verschriften,  unter  allgemelner  Verweisung  auf  dle  in  dem  zuvorged#ch#en
Reseriot  en'haltenen  Bestimmungen,  so  wle  auf  die  ältern  durch  dasselbe  nicht  aufgehobenen
  allerhöchsten  Verordnungen,  zur  Nachachtung  pierdurch  festgesetzt  haben.

A.  Untergangs-Gerichte.

#.  1.  In  jeder  Stadt,  jedem  Stabe  und  Dorfe,  soll  für  Streltlgkeiten,  in  und
außerhalb  des  Orts  ein  Untergange  Gerlcht  bestehen;  wo  jedoch  bieher,  ein  eigener  Untergang
  fär  Stadt=  und  ein  eigener  für  Feldsachen  war,  mag  es  dabei  auch  ferner  seln  Bewenoen
  haben.  "

9.  2.  Jedes  Untergangs-Gericht  soll  mit  Einschluß  des  Praͤses  aus  drei,  hoͤchstens
vler  Personen  besteben;  sollte  jedoch  in  Sädten  eine  grbße,e  Anzahl  solcher  Gerlchts-Mitglieder
  vorhanden  seyn,  so  mag  es  bis  zum  Abgange  der  Ueberzähligen  dabel  gelaßen  wer-