Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1875. (52)

68

geld  von  9  kr.,  mit  Einführung  der  Reichsmark-Rechnung  von  25  Pf.  auf  die  Zeit  des
vergeblichen  Wartens

a)  bei  weiterher  kommenden  Reisenden  von  der  siebzehnten  Viertelstunde  an  gerechnet,

b)  bei  im  Orte  befindlichen  Reisenden  von  der  fünften  Viertelstunde  an  gerechnet
zu  entrichten.

1!)  Abbestellung  von  Extraposten.

XIV.  Benützt  ein  im  Ort  befindlicher  Reisender  die  bestellten  Extrapostpferde  nicht,
so  hat  derselbe,  wenn  die  Abbestellung  vor  der  Anspannung  erfolgt,  keine  Entschädigung,
wenn  dagegen  die  Pferde  zur  Zeit  der  Abbestellung  bereits  angespannt  waren,  den  Betrag
  des  bestimmungsmäßigen  Extrapost-,  Wagen=  und  Trinkgeldes  für  fünf  Kilometer,
sowie  die  Bestellgebühr  als  Entschädigung  zu  entrichten.

m)  Entgegensendung  von  Extrapostpferden  und  Wagen.

XV.  Der  Reisende  kann  verlangen,  daß  ihm  auf  langen  oder  sonst  beschwerlichen
Stationen  auf  vorhergegangene  schriftliche  Bestellung  Pferde  und  Wagen  entgegengesandt
und  möglichst  auf  der  Hälfte  des  Wegs,  insofern  dort  ein  Unterkommen  zu  finden  ist,
aufgestellt  werden.  Für  die  Beförderung  solcher  Bestellungen  mit  den  Posten  ist  eine
Gebühr  nicht  zu  entrichten.  Die  Bestellung  muß  die  Stunde  enthalten,  zu  welcher  die
Pferde  und  Wagen  auf  dem  Umspannungsorte  bereit  sein  sollen.  Trifft  der  Reisende
später  ein,  so  ist  von  der  siebzehnten  Viertelstunde  an  das  bestimmungsmäßige  Wartegeld
  zu  zahlen.

XVI.  Für  entgegengesandte  Extraposten  wird  erhoben:

1)  Das  bestimmungsmäßige  Extrapost=  2c.  Wagen  und  Trinkgeld,

a)  wenn  die  Entfernung  von  einem  Pferdewechsel  zum  anderen  15  Kilometer  oder

mehr  beträgt,  nach  der  wirklichen  Entfernung,

b)  wenn  solche  weniger  als  15  Kilometer  beträgt,  nach  dem  Satze  für  15  Kilometer,


2)  die  einfache  Bestellgebühr,  welche  von  der  Postanstalt  am  Stations-Abgangsorte
der  Extrapost  zu  berechnen  ist.
Für  das  Hinsenden  der  ledigen  Pferde  und  Wagen  wird,  wenn  mit  denselben  die
Fahrt  nach  derjenigen  Station,  wohin  die  Pferde  gehören,  zurückgelegt  wird,  keine  Vergütung
  gezahlt.  Geht  aber  die  Fahrt  nach  irgend  einem  anderen  Orte,  gleichviel,  ob
auf  einer  Poststraße  oder  außerhalb  derselben,  so  müssen  entrichtet  werden: