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chen vielleicht der Druck des Regierungs-
Blattes übertragen wurde, auch kann er in
keinem Falle eine Vergütung des ganzen
durch den Druck der gegenwärtigen Ver-
handlungen erwachsenden Aufwandes fuͤr noth-
wendig halten, weil schon nach dem erwähn-
ten höchsten Patente auf einen durch die Zu-
sammenkunft des Landtags veranlaßten Mehr-
aufwand Rücksicht genommen worden ist und
die dafür bestimmten 4 gr. von jedem Exrem-
plare in den Jahren 1818. 1819. und
1320., da in jedem dieser Jahre landständi-
sche Versammlungen statt fanden, bezahlt
worden sind, ohne daß irgend eine Verhand-
lung des Landtags während jener Jahre im
Regierungs-Blatte ausgenommen werden
mußte; allein es scheint ihm doch, daß, wenn
vom Redacteur der unentgeldliche Druck al-
ler landständischen Verhandlungen, auch wenn
sie sich, wie jetzt, erweitern sollten, nicht
ausdrucklich übernommen worden ist, bey
der dermaligen Weitlauftigkeit der aufzu-
nehmenden Verhandlungen, die bey der Ue-
bernahme des Druckes nicht voraus gesehen
werden konnte, eine besondere Vergütung in
der Billigkeit beruhe. Er muß jedoch solche
lediglich der höchsten Bestimmung überlas-
sen, und ertheilt hierdurch im Voraus seine
Zuslimmung zur Auszahlung derjenigen Sum-
me aus der Haupt-Landschafftskasse, welche
söch nach jener höchsten Bestimmung ergeben
wird und bey welcher jeden Falls der Be-
trag derjenigen Eremplare der Verhand-
lungen mit zu berucksichtigen seyn wird,
welche an die Mitglieder des Landtags und
zum landschafftlichen Archiue abgegeben wor-
den sind.
Der getreue Landtag.
Beylage C. 5.
Unterthänigste Erklärungsschrift
vom oten April 1821.
Kirchen= und Schulangelegenheiten
betreffend.
Die höchsten Decrete vom 2osten Ro-
vember 71 820. und vom 15ten Februar 1812.,
über Kirchen= und Schulangelegen-
heiten sind bey dem getreuen Landtage in
mehreren Sitzungen ausführlich zum Vortrag
gekommen und mit einer, der Würde und
der Wichtigkeit des Gegenstandes, so wie
der all##emeinen Theilnahme angemessenen,
Aufmerksamkeit ist der Inhalt derselben be-
rathen und darüber beschlossen worden. Es
enthalten aber die hochsten Decrete und de-
ren Beylagen theils Nachweisungen und No-
tizen, theils Vorschläge zu gesetzlichen Be-
stimmungen, theils Anträge zu Verwilligun-
gen; und der getreue Landtag giebt hierüber
seine unterthänigste Erklärung in Folgen-
dem ab:
I. Nachweisungen und Notizen.
1) Ueber den Fortgang der Verbesse-
rung ganz geringer Schulstellen. —
Die Bemühungen der Behörden, den Wün-
schen des Landtags zu genügen, erbennt der-
selbe mit Dank an; er kann es aber nicht an-
ders, als bedauerlich finden, daß die Sache
der Verbesserung selbst bis jetzt, und beson-
ders im Eisenachischen Kreise, noch so weit
zurück ist, und wünscht und hofft, daß die-
selbe bald beendigt werd n moge.
2) Ueber den am Schlusse der unterthä-
nigsten Erklärungssck rift d. d. 3#en Februar
1818. im Neustädtischen Kreise ge-
rügten Mißbrauch. —. Hierbey ist der
Landtag der Meinung, daß, da durch das
Oberconsistorial-Publicandum vom 2osten
April 1817. auödrücklich bestimmt worden
sey, daß das Schulgeld von den mitconfir=