Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

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merkt sind, wobey Wir, hinsichtlich derjenigen 
Gegenstände, worüber der getreue Landtag 
seine Erklérung erst hier ausspricht, Unsere 
ansdrückliche Genehmigung hiermit ertheilen; 
2) zu den Einnahmen, wie sie verwilligt 
worden. 
3) Auch wollen Wir den solchergestallt für 
das Jahr 1822. festgestellten Ausgabe= und 
Einnahme-Etat ebenfallo für das Jahr 1823. 
als gültig anerkennen. 
4) Wir sichern dem getreuen Landtage zu, 
daß die von demselben angedeuteten Erspar- 
nisse in der Staats-Verwaltung, wiefern die- 
ses, ohne wohlerworbene Rechte Einzelner zu 
kränken, geschehen kann, oder in so fern es 
sich mit Unserer Ueberzeugung von dem Staats- 
wohkl, unter gegebenen Umstanden, verträgt 
und mit der Einheit, Kraft und Wirksamkeit 
der Staatéregierung vereinbaren läßt, mit 
Ernst in's Werk zu richten erstrebt werden soll. 
5) Wir finden es angemessen, daß die nun- 
mehr auf die Hauptlandschaffts-Kasse überge- 
henden dermaligen Pensionärs nur auf den 
Namen derselben ubernommen und daß auch 
in diesem Punkte auf jede statthafte Ersparniß 
Bedacht genommen werde. 
6) In dieser Absicht wollen Wir auch in al- 
len Fällen, wo Wir die Ertheilung von Staats- 
diener-Pensionen für nothwendig oder ange- 
messen erkennen werden, die von dem getrenuen 
Landtag in Vorschlag gebrachten Sätze, gegen- 
über der Landschaffté-Kasse, als Maximum gel- 
ten lassen, über welches hinaus den landschafft- 
lichen Kassen keine Pension soll angesonnen 
werden, doch ohne daß dieses in der Erklä- 
rungsschrift ausgesprochene Maximum für den 
zu vensionirenden Diener einen Rechtsanspruch, 
solches als Pension zu erhalten, begründen 
soll. 2c. 
Weimar, den 19. April 1821. 
Carl August. 
  
Beylage E 7. 
Carl August 
von Gottes Gnaden, Großherzog 
zu Sachsen Weimar-Eisenach, Land- 
graf in Thüringen, Markgraf z# 
Meißen, gefürsteter Graf zu Hen- 
neberg, Herr zu Blankenhaypn, Neu- 
stadt und Tautenburg cec. 2c. 
Da der am 17#en December r820. eraff- 
nete Landtag nunmehr seine Arbeiten vollendet 
hat: so schließen Wir die Versammlung dessel- 
ben, in Gemäßheit des Grundgesetzes vom Sten 
May 1816. 5. 95. Unnöthig ist es, hierne- 
ben die Ergebnisse jener Arbeiten zusammen zu 
stellen: sie liegen in den zur öffentlichen Kun- 
de gebrachten Landtags-Akten vor und #oer- 
den in den, mit Beyrath und Einwilligung des 
Landtags, zu Stande gekommenen, bald zu pro- 
mulgirenden Gesetzen, in der beruhlgenden 
Ordnung des Finanz-Wesens und in - 
ren, auf ständischen Antrag, von Uns be- 
schlossenen, gewiß wohlthätigen Veränderun= 
gen in der Administration noch klarer erkan#t 
werden. Aber Unsern Dank wollen Wir ge- 
rechtest den Männern aussprechen, welche an 
jenen Arbeiten Theil genommen, welche auch 
diesmal, frey von jeder Art der Selbstsucht 
mit Auödauer und gewissen Ganges in dem 
Bewußtseyn redlicher Pflichterföllung, fhr Zel 
im Sinne und Geiste des Grundgesetzes und 
der ihm vorausgegangenen Berathungen, ver. 
folgt baben. Wer die Stellung des Großher- 
zogthums überhaupt zu beurtheilen vermag 
dessen Verhäáltnisse, Bedürfnisse und Kräfe- 
genau, nicht blos oberflächlich, kennt und ber 
der Würdigung dessen, was durch den Land. 
tag geschehen ist, sich, treu ergeben dem Lanm 
de und seinem Fürsten, auf diesem Stand-
	        
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