Großherzogl. S. Weimar-Eisenachisches
Regierungs-Blakk.
Nummer 41. Den 6. November 1821.
Se. Konigliche Hoheit, der Großherzog, haben von Gr. Majestät,
dem Könige von Großbritannien, Irland und Hannover, das Großkreuz
des Königl. Hannsvrischen Guelohen= Ordens, bey Hoöchst-Ihro Anwe-
senheit in Hannover, am 26sten vorigen Monates, empfangen.
Ordenaustheilun g.
Des Großherzogs, Königliche Hoheit, haben dem um das nahe verwandte Herzogll-
che Haus hoch verdienten Minister, Sr. Ercellenz, dem Herzogl. Sachsen Gotha und Alten-
burgischen Geheimenraths-Präsidenten, Kanzlar, Obersteuer-Direltor und Probst des adeli-
gen Magdalenen-Stifts, zu Altenburg, Herrn 10. Friedrich Carl Adolph von Trüsch=
ler, auf Falkenstein) Poderschau und Herda, zu dem von ihm am 23sten vorigen Mo-
nates gefeyerten sumeteitbeige Dienst-Jubilkum, das Großkreuz Höchst-Ihro Haus-
ßen
Ordens vom wei alken zu verleihen gnädigst geruhee.
Bekanntmachungen.
I. Es sind zeither einige Fälle zur Anzeige gekommen, in welchen aus dem Was-
ser gerettete Personen, in der Absicht, selbige von dem verschluckten Wasser zu befreen,
gestürzt, d. h. mit dem Kopfe zur Erde und den Beinen nach oben gehalten worden sind.
Da nun aber dieses Stürzen nicht allein ganz unzweckmäßig, sondern auch höchst nach-
theilig und überdieß in mehreren Landestheilen bereito gesetzlich verboten ist: so wird solches
gleichwie das auch bisweilen wodrtl übliche Rollen über Fässer und sonstiges rohes Verfahren
mit Ertrunkenen hiermit für das ganze Großherzogkhum gemessenst untersagt und resp. das
ältere Verbot erneuert.