Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1822. (6)

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Februar, 
* 
August, 
November, 
jedes Nahl 
a/d##gtel des vormahligen Betrages der Westphälischen Eremten-Steuer, oder 
25/6 #tel des im Jahre 18a1. erhobenen Exemten-Steuerbetrages 
anfällig sind. 
In Ansehung des Ortes Gospenroda aber, der seinen bisherigen Steuerverhält- 
nissen nach, als zu den alt-Eisenachischen Landestheilen gehörig, zu betrachten ist, ist hier 
zu bemerken, daß daselbst aus diesem Grunde 
zwölf und ein, halber der zeither schon erhobenen Ertraordinar-Steuer- 
ine 
und zwar ganz in der Maße, wie §. 3. der Steuer-Erhebungs-Verordnung vom gien No- 
vember 1827. festsetzt, zu enerschten seyn werden. 
III. In den sonst Reichsrikterschaftlichen Parjellen, 
und zwar: 
a) von den Exemten-steuerbaren Objekten; 
hier gilt das Nähmliche, was vorstehend schon in Bezug auf die Erxemten-steuerbaren 
Grundstücke in den vorhin Hessischen Landestheilen bemerkt ist, wonach also von selbigen 
den ersten Tag der Monathe 
Februar, 
ay, 
August, 
November, 
ebenfalls jedes Mahl 
24/12 i#tel des vormahligen Betrages der Westphälischen Eremten-Steuer, oder. 
2/S.#tel des im Jahre 182 1, entrichteten Exemten-Sceuerbetrages 
anfallen; 
b) von den Rittersteuerbaren Objekten: 
êzwey und ein halbes der bisher dort bestandenen Ordinarien, 
dergestalt, daß mit dem ersten Tage der Monathe 
- - Fe ar 
May, 
August, 
November, 
jedes Mahl fünf Achttheile Eines Ordinariums anfüällig werden. 
enn es nicht möglich gewesen ist, den, nach obigen, in den verschiedenen Landesthei- 
len nach so verschiedenen Stenerfüßen zu entrichtenden Betrag von zusammen 12,/2 Ter-
	        
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