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Februar,
*
August,
November,
jedes Nahl
a/d##gtel des vormahligen Betrages der Westphälischen Eremten-Steuer, oder
25/6 #tel des im Jahre 18a1. erhobenen Exemten-Steuerbetrages
anfällig sind.
In Ansehung des Ortes Gospenroda aber, der seinen bisherigen Steuerverhält-
nissen nach, als zu den alt-Eisenachischen Landestheilen gehörig, zu betrachten ist, ist hier
zu bemerken, daß daselbst aus diesem Grunde
zwölf und ein, halber der zeither schon erhobenen Ertraordinar-Steuer-
ine
und zwar ganz in der Maße, wie §. 3. der Steuer-Erhebungs-Verordnung vom gien No-
vember 1827. festsetzt, zu enerschten seyn werden.
III. In den sonst Reichsrikterschaftlichen Parjellen,
und zwar:
a) von den Exemten-steuerbaren Objekten;
hier gilt das Nähmliche, was vorstehend schon in Bezug auf die Erxemten-steuerbaren
Grundstücke in den vorhin Hessischen Landestheilen bemerkt ist, wonach also von selbigen
den ersten Tag der Monathe
Februar,
ay,
August,
November,
ebenfalls jedes Mahl
24/12 i#tel des vormahligen Betrages der Westphälischen Eremten-Steuer, oder.
2/S.#tel des im Jahre 182 1, entrichteten Exemten-Sceuerbetrages
anfallen;
b) von den Rittersteuerbaren Objekten:
êzwey und ein halbes der bisher dort bestandenen Ordinarien,
dergestalt, daß mit dem ersten Tage der Monathe
- - Fe ar
May,
August,
November,
jedes Mahl fünf Achttheile Eines Ordinariums anfüällig werden.
enn es nicht möglich gewesen ist, den, nach obigen, in den verschiedenen Landesthei-
len nach so verschiedenen Stenerfüßen zu entrichtenden Betrag von zusammen 12,/2 Ter-