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hier und zu Elsenalh wuͤnschenswerth erschlenen: so haben Wir, nach vernommentn Gut-
aͤchten Unserer Landesregierungen, und auf den Grund jener fruͤheren Erklaͤrung des ge—
treuen Landtages, Folgendes hiermit geseblich zu bestimmen und zu verordnen beschlossen:
I.
In den Bezirken der Kriminal-Gerichte zu Weimar und zu Eisenach sind, von
Publication dieses Patentes an:
a) alle diejenigen zur Untersuchung kommenden, nicht gefaͤhrlichen, nicht im Komplott,
oder zum dritten Mahl verübten Diebstähle und andere Verbrechen gegen das Eigen-
thum, von deren Gegenstand es gleich Anfangs zuverlässig gewiß wird, daß er uscht.
über fünf Thaler Conventions-Geld beträgt, ingleichen.
b) alle Untersuchungen wegen böblichen Banqueroutirens,
von der Competenz der gedachten Kriminal-Gerichte auêgeschlossen, und den Eivil= Ge-
richten zur Untersuchung überlassen, mithin in so weit der &. 2. der Weimar-Eisenachischen
Kriminal= Gerichfbordnung vom Jahre 1312. hierdurch abgeändert.
II.
Eben so wird die im F. 6. gedachter Kriminal-Gerschtsordnung enthaltene
Bestimmung:
„Ja innerbalb dieser Bezirke fallen auch die im 2ten F. lir b. und c. gemachten Aus-
nahmsbestimmungen weg: so, daß von allen Diebstählen nur die Feld- und Holz-Deu-
ben und Jagdfrevel zum Ressort der Stadtgerichte in Weimar und Eisenach gehören.“.
Hiermit ausgehoben, und folglich auch in den Städten und Weichbilden Weimar und Eise-
nach die. Untersuchung aller jener, nicht qualisicirten, Verbrechen gegen das Eigenthum,
bey denen der Gegenstand fünf Thaler Conventions-Geld nicht übersteigt, lediglich dem
Großherzoglichen Stadtgerichten uberlassen und zugewiesen. "
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nachischen Kriminal-Gerschtsordnung, und da denselben zeither oftmaylo nicht gehörig nach-
gekommen, inobesondere von oen Lecal-Gerichtobehörden der Präliminar-Punkt, ob ein
kleiner Diebstahl, oder ein andere Verbrechen zur Competenz des Kriminal-Gerichtes ge-
höre, oder nicht, vor Abgabe der Untersuchung. an lebteres ofk gar nicht festgestellt, in-
gseichen die Anzeigen der Ortogerschts Personen, oder Brschädigten Vorschriftsmähig nicht
seilst aufpellemmen, sondern soglesch an das Kriminal= Gericht verwiesen worden: so wird
der ganzt F##gait jenrs K. §. der Kriminal-Gerichtoordaung vom Jahre 1½12.
hier-eit al#en cal= Gerschtbehörden nochmahls eingeschärfe und dieselben gemessenst und
ber Vermeirung ernster Abndung, bedeutet, sich nicht nur selbst genau darnach zu achten,
senern aüch ihre Getschtksbeföhlenem oarnach zu verständigen und anzuweisen.