Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1822. (6)

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I. Mit Hinweisung auf das höchste landesherrliche Palent vom 26sten März 1622., 
durch welches bestimmt ist, 
„daß die nach Maßgabe de5 höchsten wegen Organisatlon des Staatsdienstes un- 
term 15ten Dezember 1815. erlassenen Patentes seit dem #sten Januar 1816. in 
Weimar und Eisenach bestandenen beyden Sektionen Grohherzoglicher Landes= Di- 
rektion für immer zu Einem in der Residenz-Stadt Weimar seinen Siß habenden 
Kollegium, ohne weitere Abtheilung nach den Provinzen, oder Kreisen des handes, 
vereiniget werden sollen,“ 
wird hiermit bekannt gemacht, daß mit 
dem isten April 1822. 
die Vereinigung beyder Sektionen Statt sindet, und somst von jenem Tage an, alle aus 
den Eisenachischen Landestheilen von den Unterbehörden und resp. Unterthanen bie dahln 
an die 2te Sektion zu Eisenach zu erstattende Berichte und resp. einzureichende Vorstellun- 
gen und Gesuche an die Großherzogl. LandeS-Direktion zu Weimar zu richten und refp. 
eingureichen sind. 
Es wird demnéchst mit dieser, öffentlichen Bekanntmachung noch die Benachrichtigung 
für die Behörden und sämmtliche Bewohner der Eisenachischen andestheile verbunden, daß in 
Etsenach vorerst noch zwey ordentliche Mitglieder des unterzeichneten Kollegiums als Depu- 
tirte verbleiben, welche nicht nur 
a,. Kraft perpetuirlichen Auftrags, einzelne zur Kompetenz Großherzogl. Landes-Di- 
rektion gehörige, einer genauen lokalen Aufsicht und Direktion besonders bedürfenden 
Geschäftezweige zu besorgen und resp. in Zällen dringender Eile auf ihre Gefahr und 
Verantwortung Namens des Kollegiums zu verfügen, sondern sich auch, 
b. aller ihnen speciell von dem Kollegium zugehenden Aufträge in dessen Sinn und 
Instruktion zu unterziehen haben. 
Ferner wird hiermit zur allgemeinen Kennkniß gebracht, daß vom 
1sten April 1822. an 
in Eisenach eine eigene 
städtische Polizey-Kommission 
in Thätigkeit tritt, welche außer den beyden Deputirten des Kollegiums den jedesmahligen 
Großherzogl. Stadtrichter und den zeitigen Bürgermeister zu ihren ordentlichen Mitgliedern 
zählt, der über dieses aber noch, in Beziehung auf die städeischen Armen-Anstalten, dao 
ledesmahlige jüngste Mitglied des geistlichen Ministeriums beytritt. 4 
Geschäfte-Wirkungskreis ist in einer besondern Instruktion näher bestimmt und 
erstreckt sich deren Thtigkeit auf die Stadt Eisenach und deren Vorstädte einschließlich dec 
Ehrensteigs, das Dorf Fischbach und das Schloß Wartburg. - 
Weimar den agsten März 1822. 
Großherzogl. Sächf. Landes-Direktion. 
von Mo##
	        
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