Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1822. (6)

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Schulen uͤberhaupt, und fuͤr jede einzelne Schule insbesondere, vorhandenen Verordnungen 
und Vorschriften zu sehen und dafür zu sorgen, daß die eingeführte Ordnung beobachtet 
werde. Wenn ihm Aenderungen wünschenswerth scheinen: so wird er hierüber erst mit dem 
Superintendenten der Diöces Rucksprache nehmen. 
S8. 
Er sertiget über jede Schule, und wie er sie in jedem Jahre gefunden, ein besonde- 
res Protokoll, auf elnem besondern Bogen, führt auch über jeden Ort und dessen 
Schule besondere Adjunktur-Akten, die in der Adjunktur-Repositur, nach einem Verzelchnisse, 
sorgfältig aufzubewahren sind. 
5. . 
Jährlich mit dem Schlusse des Kirchenjahres erstattet er über den Besund der seiner 
Adjunktur-Aufsicht untergebenen Schulen vollständigen, ausführlichen Bericht an den Su- 
perintendenten der Diöces, welcher denselben, nebst den übrigen Adjunktur-Berichten seines 
Sprengels, mit beurtheilendem Begleitungsberichte an dac Ober-Konsistorium einsendet. Der 
Adjunkt spricht sich in seinem Berichte über eine jede seiner besondern Aufsicht untergebene 
Schule lobend und anerkennend, tadelnd, rügend, wönschend oder empfehlend aus. Er 
zeigt gewissenhaft an, welche Gebrechen oder Mängel er im Unterrichts-Lokal, in der Me- 
thode des Leyrers, in den Lehrmitteln, im Benehmen und Wissen der Kinder u. s. w. wahr= 
tenommen hat. Et schließt seinem Jahresberschte Abschrift der von ihm über jede Schule 
niedergeschriebenen Protokolle ben. Jedes dieser Protokolle ist auf einen besondern Bogen 
zu schrelben, mit der Ueberschrift des Ortes, von dessen Schule das Protokoll handelt. 
8. 10. 
Die Berichte der Adjunkten für die Schulaussicht bilden die Kontrole der Berichte 
der Ortegeistlichen über die jährlichen Schulprüfungen, welche die Superintendenten, eben- 
falls gesammelt, alljährlich mit Begleitungoberichte an das Ober-Konsistorium einsenden. 
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Die0n Superintendenten steht es frep, von den gesammelten Ersahrungen und Kennt- 
nissen der Adjunkten ihrer Disces in Bezug auf Schul= und Erziehungsgegenstände mittelst 
Erforderung ihres schrifelichen Gutachtens, oder durch mündliche Besprechung, nätlichen 
Gebrauch zu machen, und die Adjunkten haben dem Ansinnen der Superintendenten solchen 
Falles nicht nur jedes Mahl vollständig zu genügen, sondern sich überhaupt mit dem Superin= 
tenbenten der Dices hinsichtlich des Schulwesens, und des Zustandes der Schulm und 
Schullehrer innerhalb tiyrec Adjunktur-Sprengelc, in steter Beziehung zu erhalten. 
. 72. 
Der Adjunkt erkundige sich bey der Schul-Visieation besonders auch nach den Waisen- 
kindern des Ortes, und bemerkt genau, wie er sie im Wissen sowohl, als auch im Aeußern
	        
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