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b. der Bezirko-Beamte, welcher nach einem neuerlichen Befehle Großherzogl. Regierung
sich mit möglichster Eile zu jedem Feuer, was in einem zu seinem Bezirke gehörigen
Orte entsteht, begeben soll, bey den Lösch-Anstalten seine Thätigkeit im Allgemeinen
und im Einverständniß mit dem Unter-Direktor, speciell und vorzugsweise aber da-
hin zu Gußern hat, daß die durch das im Eingang angezogene Publikandum vom
22sten Januar 1817. ertheilten Vorschriften von den Gemeinden befolgt werden,
daß er durch seine persönliche und Amto-Autoritét, die durch die bey ihm voraus-
zusehende genaue Personal-Kenntniß der aus den übrigen Amtedörfern zur Hülfe
herdey geeilten Mannschaft unterstüht wird, darauf hinwirkt, daß die aus seinem
Amtobezirke anwesenden arbeitefähigen Personen überall ihre Schuldigkeit thun, daß
er dafür sorgt, daß, bey lange anhaltender Thätigkeit der Sprihenleute, für deren
nothdürftige Stärkung Anordnung getroffen, dabey jedoch alles Uebermaß vermieden
wird, daß er endlich als Potizey-Beamter des Bezirko hauptsächlich dahin zu wir-
ken hat, daß überall Ruhe, Ordnung beobachtet, Ungebührnisse und Ercesse aber
vermieden und, wenn sie entstanden, augenblicklich beseitiget werden, zu welchem
Behuf er ebenfalls berechtiget ist, über das anwesende Husaren-Kommando zu dis-
pouiren, daß «
C. es sich von selbst versteht, daß bey einem auf dem Lande sich ereignenden Brand-
Unglücke die kräftige Mitwirkung des etwa gegenwärtigen Bezirks-Gandrathes, in-
gleichen der Mitglieder der Großherzogl. Feuerlöschungs-Direktion in Beziehung auf
die Löschanstalten, keinesweges ausgeschlossen bleibt, diese vielmehr die bereits von
den Bezirk6-Direktoren und resp. Bezirks -Beamten getroffenen Vorkehrungen
kräftigst auf jede mögliche Weise unterstüteen werden. «
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den, wer er auch sey, ein Recht zu, in die Anordnung der Loͤschanstalten, sobald
nämlich eine mit dieser Function beauftragte Person oder Behörde anwesend ist, be-
sehlend einzugreifen, noch weniger den kommandirken Husaren Befehle zu er-
theilen, doch soll dadurch keinesweges eln Verbot ausgesprochen seyn, die mit Lei-
tung der Löschanstalten Beauftragten aufwerksam zu machen, wie und wo, zumahl
bey überhand nehmenden Feuer, z. E. durch Aastellung einer Sprite, Einreissen eines
Gebäudes, oder sonstige Maßregel, der Wuth der Flammen mit Ersolg Einyalt ge-
than werden könne.
Großherzogliche Landes-Direktion hält sich überzeugt, daß sämmtliche Bewohner des
GroßherzogthumeS die Nothwendigkeit dieser Anordnungen anerkennen und sich denselben
überall gemäß benehmen werden, spricht jedoch schließlich die Bedrohung aus, daß Zuwi-
derhandlungen gegen diese Vorschriften nachdrücklich bestraft und nach Befinden die einge-
tretenen Ahndungen öffentlich bekannt gemacht werden sollen.
Weimar den #8ten März 1822.
Großherzogliche Sächs. Landes-Direktion, uste Sektion.
v. Mo#ß.