Contents: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1822. (6)

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4. 
Diesen Erlaubnißschein muß der mit einem solchen Predigtschein Versehene bey jedem 
Prediger, für welchen er slellvertretend die Kanzel besteigen will, zu seiner Legitimation 
vorzeigen, und wird sowohl derjenige Student, der die Kanzel ohne dergleichen Erlaub= 
nißschein besteigt, als auch der Prediger, der solches zuläßt, zu gebuhrender Verantwor- 
tung gezogen werden. · 
5. 
Sollte wider Verhoffen der Fall eintreten, daß ein Stubent sich des Erlaubnißscheins 
eines andern Studenten, um die Kanzel als Prediger zu betreten, bediente: so wuͤrde 
diesfalls gemessene Ahndung erfolgen. 
6. 
Den Kandidaten des Predigtamtes dient der ausgefertigte Kandidaten-Schein 
zur diesfallsigen Legitimation. 
Von obigen allgemeinen Vorschriften orslten die Mitglieder des homiletischen Se- 
minars zu Jena in so weit ausgenommen, als sie mit Erlaubniß des Seminar-Direktors 
in der dasigen Kollegien-Kirche predigen und demnach auch vor zurückgelegtem Bien- 
nium sich um einen Erlaubnißschein zum Predigen in anderen Kirchen hiesiger Lande bey 
dem General-Superintendenten bewerben können, wenn sie anders bereits unter der Auf- 
sicht des Seminars mit Beoyfall geprediget haben und hierüber ein befriedigendes Zeugniß. 
des Direktors der Anstalt beybringen. 
Indem solches allen Betheiligten in den Großherzogl. Landen diesseitigen Berriches 
hiermit bekannt gemacht wird, werden sie zugleich zu genauer Befolgung obiger Vorschrif- 
ten aufgefordert. Weimar den gten April 1822. 
Großherzogl. Sächs. Ober-Konsisiorium. 
Percer. 
III. Der zeitherige Amts-Advokat, Johann Daniel Gottlob Blume hier, ist mie- 
telst Dekretes vom r3#ten dieses Monathes in die Zahl der extraordinären Hof-Ad- 
vokaten aufgenommen worden und es wird daher dieses hiermit öffentlich bekannt 
gemacht. Weimar am r#en Nay 1822. 
Großherzogliche Sachsische Landesregierung. 
von Müller. 
IV. Von Großherzoglicher Landesregierung hier ist dem Rechts- Kandidaten und zeit- 
herigen Amts-Accessisten, Johann Christian Andreas Traber, die Erlaubniß zu Vetreibung. 
der advokatorischen Praxis vor den Untergerichten des hiesigen Regierungsbereiches ertheilt, 
derselbe am 22sten d. N. als Amts-Advokat behörig verpflichtet und ihm die Stadt 
Ullstedt zum Wohnort angewiesen worden, welches hiermit öffentlich bekannt gemacht wird. 
Weimar den 25sten April 1822. Großherzogliche Süchsische Landco#regierung. 
vo üller.
	        
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