Metadata: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1815. (6)

  
  
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Zweiter Abschnitt. 
Von den Gebühren der Justiz-Kommissarien in Konkurs= und 
Liquidations Prozessen. 
* 
Betrag der Aktiv-Masse. 
— — — 
  
uͤber 
50 bis 
200 Rtilr. 
incl. 
Ril. Gr. 
über 
200 bis 
1000 Rilr. 
inel. 
Ktl. Gr. 
Itl. 
über 
1000 Retr. 
Gr. 
  
In Konkurs= und Liquidations-Prozessen können Justizkommissa- 
rien als Kuratoren, als Kontradiktoren, oder in beiden Eigenschaften 
zugleich, oder auch als Bevollmächtigte einzelner Gläubiger und In- 
teressenten sich beschäftigen. 
Als Kuratoren sollen sie sich mit den Gläubigern unter gericht- 
licher Vermittelung, über ein in der Sache angemessenes Honorarium 
vereinigen. 
(Allgem. Gerichtsordnung Th. 1. Tit. 50. §. 92.) 
In so weit als eine solche Vereinigung nicht getroffen ist, finden 
nachstehende Vorschriften Anwendung: 
Wenn die Aktiomasse nur 50 Rthlr. oder weniger beträgt, so 
muß der Kurator in Pausch und Bogen mit 1 bis 2 Rthlr. sich be- 
gnügen. Beträgt die Aktivmasse über 50 Rthlr., so finden nach Ver- 
haltniß der Höhe derselben verschiedene Gebühren statt. 
sind nach drei Kolonnen 
über 50 Rthlr. bis 200 Rthlr. 
über 200 Rchlr. bis 1000 Rthlr. 
über 1000 Rthlr. 
in dieser Taxe bestimmt. 
Den vollen Satz empfangen die Justizkommissarien als Kura- 
toren oder Kontradiktoren in den bei den Ober= und großen Stadt- 
gerichten schwebenden Konkurs= und Liquidations-Prozessen. Schwebt 
ein solcher Konkurs bei andern Untergerichten so hat der bestellte 
Kurator oder Kontradiktor nur drei Viertheile des ausgeworfenen 
Satzes zu liquidiren. ¾rl 
KA. Bei Konstituirung der Actiomasse. 
Für den Termin zur Verpflichtung als Kurator, erhält ein Justiz- 
Kommissarius, insofern er nicht bei Gelegenheit eines anderen Ter- 
mins verpflichtet winnnndd 
Anmerkung. 1) Wird der Kurator zugleich zum Kontradiktor be- 
stellt, so muß er in einem und demselben Termin verpflichtet wer- 
den, und kann auch nur für einen Termin liquidiren. 
2) Ueberhaupt durfen Justizkommissaricn, welche die Stellen des Ku- 
rators und Kontradiktors in ihrer Person vereinigen, diese doppelte 
Eigenschaft niemals dazu gebrauchen, für einfache Bemuhungen dop- 
pelte Gebühren anzusetzen. « 
Fuͤr Einziehung der Information uͤber den Zustand der Aktiv-Masse 
überhaupt " 4 * # " " "4 " " " " 4 " "c · · 
Anmerkung. a) Wenn der Kurator durch seine Manual-Akten 
nachweisen kann, daß die Ausmitteluug des Aktiv-Zustandes der 
Die Sätze 
  
  
1 — 2— 
  
  
  
bis 
  
G—“— 
1 
l 
  
16 
 
	        
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