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andern aber nach seiner Verheirathung, während des bestimmten Zeitraums von zehn Jab-
een geduldet worden: so muß er in dem lebtern bepbehalten werden.
½
Sind bey einem Vagabunden, oder auszuweisenden Verbrecher keine der in den vorste-
henden s. §. enthaltenen Bestimmungen anwendbar: so muß derjenige Staat, in welchem er
sch befindet, ihn vorläusig beybehalten.
½
Verheirathete Personen weiblichen Geschlechts sind demjenigtn Staate zuzuweisen, wel-
chem ihr Ehemann, vermöge eines der angeführten Verhältnisse, zugehsrt. Witwen sind
aach eben denselben Grundschen zu behandeln, es wäre denn, daß während ihres Witwen-
standes eine Veränderung eingetreten sey, durch welche sie nach den Grundsätzen der gegen-
wärtigen Uebereinkunft einem andern Staate zufallen. Auch soll Witwen, ingleichen den Ge-
schiedenen, oder von ihren Ehemännern verlassenen Eheweibern, die Rückkehr in ihren aus-
wärtigen Geburts= oder vorherigen Aufenthaltsort dann vorbehalten bleiben, wenn die Ehe
innerhalb der ersten 5 Jahre nach deren Schließung wieder getrennt worden und kinderlot
beblieben ist.
. 6.
Befinden sich unter einer hrimathlosen Familie Kinder unter 14 Jahren, oder welche
sonst wegen des Unterhalts, den sie von den Aeltern genießen, von denselben nicht getrennt
werden können: so sind solche, ohne Räcksicht auf ihren zufälligen Geburtsort, in denjenigen
Scaat zu verweisen, welchem, bey ehelichen Kindern der Vater, oder bey unehelichen die Mut-
ter zugeh ört; wenn aber die Mutter unehelicher Kinder nicht mehr am beben ist, und letz-
tere bey ihrem Vater befindlich sind: so werden sie von dem Staate mit übernommen, wel-
chem der Vater zugehört.
. 7.
Hat ein Staatsangehsriger durch irgend eine Handlung sich seines Bürgerrechts ver-
luslig gemacht, ohne einem andern Staate zugehörig geworden zu seyn: so kann der erstere
Staat der Bepbehaltung oder Wiederannahme desselben sich nicht entziehen.
8. 3.
Handlungsdieuer, Handwerkogesellen und Dienstbothen, sowie Schäfer und Dorfhirten,
wesche, ohne eine selbstständige Wirtyschaft zu haben, in Diensten stehen, ingleichen Zöglinge
und Studierende, welche der Erziehung oder des Unterrichts wegen irgendwo verweilen, -
werben durch diesen Aufenthalt, wenn derselbe auch känger alc 10 Jahre dauern sollte,
kein Wohnsihrecht. Zeitpächter sind den hier oben benannten Individuen nur dann gleich zu
achten, wenn sie nicht für ihre Person oder mit ihrem Hausstande und Vermögen sich an
den Ort der Hachtung hinbegeben haben.
é4 9.
Denjenigen, welche als Landstreicher oder auc irgend einem andern Grunde auêgewiesen
werden, hingegen in dem benachbarten Staate, nach den in der gegenwärtigen Uebereinkunft
sestgestelllten Grundsägen, kein Heimwesen anzusprechen haben, ist letzterer, den Eintritt in
lein Gebieth zu gestatten, nicht schuldig, es wurde denn urkundlich zur völligen Ueberzeugung
dargethan werden können, daß das zu übernehmende Individuum einem in gerader Richtung