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rückwärks liegenden Staate zugehöre, welchem dasselbe nicht wohl anders als durch dat Ge-
bieth des erstern zugeführt werden kann.
0.
Sämmtlicken betreffenden Behörden wird * zur strengsten Pflicht gemacht, die Absendung
der Vagabunden in das Gebieth des andern der hohen contrahirenden Theile, nicht bloß auf
die eigene unzuverläßige Angabe derselben zu veranlassen, sondern, wenn das Verhäleniß,
wodurch der andere Staat zur Uebernahme eines Vagabunden Conventions-mäßig verpflichtet
wird, nicht aus einem unverdächtigen Vasse, oder aus andern vöollig glaubhaften Urkunden
bervorgeht, oder, wenn die Angabe de Vagabunden nicht durch besondere Gründe und die
Verhältnisse des vorliegenden Failes unzweifelhaft gemacht wird, zuvor die Wahrheit sorg-
sältig zu ermitteln und nthigen Falles bey der, vermeintlich zur Aufnahme des Vagabunden
verpslichteten Behörde, Erkundigung cinzuzchen
8.
Sollte der Fall eintreten, daß ein, von den- einen der hohen contrahirenden Theile, dem
andren Theile, zum weitern Transporte in einen rückwärte liegenden Staat, zufolge der
Besiimmung debö &. 9. zugeführter Vagabund von dem lebtern nicht angenommen würde: so
kann derselbe wierer in denjenigen Staat, welcher ihn au5gewiesen hatte, zur vorläufigen
Beybehaltung zuruckgebracht werden.
5. 12.
Ees bleibt den beyderseitigen Provinzial-Regierungs-Behörden überlassen, unter einan-
der die nähern Verabredungen wegen der zu bestimmenden Richtung der Transporte, sowie
wegen der Uebernahmsorte zu treffen.
8. 13.
Die Ueberweisung der Vagabunden geschieht in der Regel vermittelst Transports und
Abgabe derselben an die Policey-Behörde desjenigen Ortes, wo der Transport, als von
Seilen des ausweisenden Staates für beendigt anzusehen ist. Nit bden Vagabunden werden zu-
gleich die Beweisstücke, worauf der Transport Conventieno-mäßig gegründet wird, übergeben.
In solchen Fällen, wo beine Gefahr zu beforgen ist, können einzelne Vagabunden auch mit-
telst eines Laufpasses, in welchem ihnen die zu befolgende Route genau vorgeschrieben ist,
in ihr Paterland gewiesen werden.
Es sollen auch nie mehr alc 3 Personen zugleich auf den Transport gegeben werden,
es wäre denn, daß sie zu einer und derselben Familie gehören, und in dieser Hinsicht nicht
wohl r werden können. Größere, so genannte Vaganten-Schube sollen ünftig nicht
Statt sind
*5#
Da die Ausweisung der Vagabunden bichrtuf Requisition des zur Annahme verpflich-
teten Staates geschieht, und dadurch zunächst nur der eigene Vortheil des ausweisenden
Staates bezweckt wird: so können für den Transport und die Verpflegung der Vagabunden
keine Anforderungen an den übernehmenden Staat gemacht werden
Wird ein Auszuweisender, welcher einem rückwärts liegenden Staate zugeführt werden
soll, von diesem nicht angenommen und bechahh nach §F. 11. in denjenigen Staat, welcher
ihn au6gewiesen hatte, zurückgebracht: so muß lebterer auch die Kosten des Transports
und der Verpflegung erstatten, welche bey der Zurückführung aufgelaufen sind.