Full text : Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1822. (6)

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Guͤtern  angesessen  sind,  Kapitalien  aufzunehmen  und  wegen  derselben,  gleich  einem  Andern,
auch  ohne  Vorwissen  des  Regiment-Kommandanten,  ihren  Gläubigern,  nach  Vorschrift  der
Gesehe  und  Landes-Verfassung,  auf  gedachte  Güter  Versicherung  anzuschaffen,  unbenommen
  bleibe.  Weimar  am  ####ten  August  r3822.
Großherzogliche  Sächsische  Landes=  egierung.

o  ber

V.  Es  ist  bisher  vorgekommen,  daß  Partheien,  oder  deren  7½  nachdem  sie
bey  Untergerschten  gegen  die  ihnen  dort  eröffneten  Reskripte  der  Großherzoglichen  Landesregierung
  Ober-Appellation  eingewendet,  die  Ober-Appellations-Deduktions-Schrift  nicht
bey  der  Landesregierung,  sondern  bey  den  Untergerichten  eingereicht,  und  diese  sie  zu  ihren
Akten  genommen  haben,  woher  denn  entstanden  ist,  daß  die  Ober-Appellations-Instans
sich  nicht  vollständig  in  den  Regierungs-Akten  verhandelt  sindet.

ein  Partheien  und  Anwälten  im  Bereiche  unterzeichneter  Landesregierung  wird  daher
jene  unregelmafigkein  für  die  Zukunft  hierdurch  gemessenst  untersagt  und  die  Untergerichte
werden  angewiesen,  dergleichen  #orschriftewirig  bey  ihnen  wngertichee  Rechefertigungsschrif
ten  ohne  Weiteres  zurück  zu  geb  Weimar  den  26ften  August  1822
Großherzogliche  ee  Landezragierung.
von  Gerstenbergk.

VI.  Die  Großherzogliche  Regierung  hat  bey  den  diesjährigen  Depositen=  Tabellen
wahrzunchmen  gehabt,  daß  solche  von  mebreren  Unterobrigkeiten  —  nur  von  einer  Person
unterzeichnet  —  eingesendet  worden,  da  doch  nach  Vorschrift  des  J.  27.  des  Depositen=Gesetzes
  vom  ##ten  May  1821  diese  Tabellen  von  den  drey,  die  Schlüssel  zum  Depositen-Kasten
  führenden  Personen  unterschrieben  werden  müssen.

Sämmtliche  Unterobrigkeiten  werden  daher  erinnert:  dem  Gesehe  Genüge  zu  leisten,
mit  der  R  daß  dergleichen  Tabellen,  welche  nicht  von  allen  drey  Personen  unterzeichnet
  sind,  den  Unterobrigkeiten  uft  ihre  Kosten  zurükesenden  werden  sollen,  um  die
sehlenden  unterschriften  noch  bepsagen  zu  lassen.  Weimar  den  26sten  August  1822.

Großherzogliche  Sächsssche  nianentn
n  Gerstenbergk.

Oeffentliche  Belobung.

Am  28sten  May  d.  J.  rettete  der  Einwohner  Johann  Christian  Ruͤdiger,  zu
Weida,  den  in  den  Tuͤmpel  des  dasigen  Muͤhlgrabeno  gefallenen  gjaͤhrisen  Sohn  des  Einwohners
  Decker,  daselbst,  indem  er  selbst  in  den  Muͤhlgraben  sprang  und  den  schon  ganz
ermatteten  Knaben  an  das  Land  brachte.

Se.  Koͤnigliche  Hoheit,  der  Großherzog,  haben  fuͤr  diese  lobenswerthe  Handlung  dem
Rödiger  eine  Geld-Prämie  gnédigst  zu  verwilligen  geruhet,  welches,  der  gesetlichen  Bestimmung
  gemäß,  hiermit  femuch  bekamnt  gemacht  w

Weimar  den  17ten  August  18

ewifenen  Sitliche  Vandes-Direktion.
nbb.