Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1822. (6)

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schehen ist, vom Eintrikt dieses Jahres an unb fernerhin allen denen, welche nach dem 
neuen Steuergesehe von Entrichtung der Concessions-Gelder und Erwerbs-Kanons befrepet 
sind, dergleichen nicht mehr abzufordern. 
mm nun Zweifel in dieser Sache zu entfernen: so sind Beysplelsweise kn dew nachste= 
benden Verzeichnisse unter 4. Gegenstände und Fälle aufgestellt worden, wo die Concessions= 
Gelder und Erwerbs-Kanons vermöge des mruen Steuergeseczes wehfallen. 
Welmar den abten Januar 1822. 
Großherzogliche Sächsische Kammer daselbst. 
A. B. Rüplmann. 
A. 
Verzeichniß 
der wegfallenden Erwerbs-Kanons und Concesstons-Gelder vom 
Betriebe eines Gewerbes, oder Erwerbszwelges, so weit solche 
von der Großherzoglichen Kammer erhoben worden. 
1. 
Vom Gewerbe. 
1) de Branntweinbrennens, 
2) des Branntweinschenkens, 
3) des Bierbrauenö, 
4) des Vierschenkens, 
5) des Essigbrauens und Fabrizirens, 
0) des Kaffe-Schankes, 
7) des Weinschankes, 
8) des Oelausschankes und Oelverkauses im Einzelnen, 
9) des Zinngiesens, 
10) des Seisensiedens und Lichtziehens, 
11) der Buchdruckerey, 
12) der Schrlftgieserey, 
793) des Potaschensiedens, 
14) der Haltung von Billardé, 
15) der Tobak-Fabrikation, 
10) der Verfertigung und des Vertriebes von Kondikorey= Waaren, 
17) de5 Hausschlachtens, % 
18) des Bankschlachtens und Fleischverpfündens zur Jahrmarktszelt, od 
19) des Pfeisenkopf-Schneidens, n5 zelt, ober auch sonst, 
20) der Kuchenbaͤckerey,
	        
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