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schehen ist, vom Eintrikt dieses Jahres an unb fernerhin allen denen, welche nach dem
neuen Steuergesehe von Entrichtung der Concessions-Gelder und Erwerbs-Kanons befrepet
sind, dergleichen nicht mehr abzufordern.
mm nun Zweifel in dieser Sache zu entfernen: so sind Beysplelsweise kn dew nachste=
benden Verzeichnisse unter 4. Gegenstände und Fälle aufgestellt worden, wo die Concessions=
Gelder und Erwerbs-Kanons vermöge des mruen Steuergeseczes wehfallen.
Welmar den abten Januar 1822.
Großherzogliche Sächsische Kammer daselbst.
A. B. Rüplmann.
A.
Verzeichniß
der wegfallenden Erwerbs-Kanons und Concesstons-Gelder vom
Betriebe eines Gewerbes, oder Erwerbszwelges, so weit solche
von der Großherzoglichen Kammer erhoben worden.
1.
Vom Gewerbe.
1) de Branntweinbrennens,
2) des Branntweinschenkens,
3) des Bierbrauenö,
4) des Vierschenkens,
5) des Essigbrauens und Fabrizirens,
0) des Kaffe-Schankes,
7) des Weinschankes,
8) des Oelausschankes und Oelverkauses im Einzelnen,
9) des Zinngiesens,
10) des Seisensiedens und Lichtziehens,
11) der Buchdruckerey,
12) der Schrlftgieserey,
793) des Potaschensiedens,
14) der Haltung von Billardé,
15) der Tobak-Fabrikation,
10) der Verfertigung und des Vertriebes von Kondikorey= Waaren,
17) de5 Hausschlachtens, %
18) des Bankschlachtens und Fleischverpfündens zur Jahrmarktszelt, od
19) des Pfeisenkopf-Schneidens, n5 zelt, ober auch sonst,
20) der Kuchenbaͤckerey,