Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1822. (6)

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stücken nach einem zehnjährigen Durchschnitte, aufgerechnet und kommen, was Nakural'ch 
betrifft, die Vorschriften über Natural-Zincen (J. 2.) zur Anwendung. Holz-Deputale 
sind nach der Kammer-Taxe zu veranschlagen. Frepe Wohnung, wo sie Üüberhaupt zu ber 
rucksichtigen und nicht schon in dem Besoldungé= Elat veranschlagt ist, soll nach den d 
wöyntichen Micthpreisen des Ortec und der Gegend angesebt werden. Die Kost eines 
Knechtes gilt für 40 thlr., die Kost einer Magd für Zo thlr. Derselbe Sat ist für alle 
Dienstbothen und für Handwerkögesellen anzunehmen. Fur Diener anderer Ordnung, Ge- 
hülfen eines Künstlers, Diener eines Kanfmanns, Hauslehrer u. s. w. findet sich der 
Maßstab in den Preisen der Lebensbedörfnisse, den Tarifen der Speisewirehe u. s. w. Auf 
den Ort der Anstellung und auf Gleichheit in gliichen Verhältnissen ist vorzüglich Rück- 
sicht zu nehmen. - - 
0)G·askgsfc.§.2ss.M-1.-D.’egu.'qtio§.7.u.s. 
§.6. 
DieGewicbe,mitEinschlusidcrükztlichmunbobvokatorischmPrati6,7)sindnqch 
dethylageAin"siebechil)en(?cbsinfsmgcn)gebracht-vorbes»jedeReihelüIjtdkcy 
Klassen, jede Klasse zwey Unterabtheilungen a und b zu. Dieö erklärt, wie nach den 
Vorschriftsmäßig entworfenen und berichtigten Verzeichnissen der Unterbehörden, mit Be- 
rücksichtigung des Ortes, wo und des Erfolges, mit welchem das Gewerbe betrleben wird, 
jedem Gewerbetreibenden sein steuerbarec Einkommen festgesetzt werden kann und soll. 
v) Erundgeseh K. 24. No. J. Rehulativ F. 15. 
*ei 
Die Pachter landwirkhschaftlicher Güter), welche geletzlich in die Verzeichnisse aufge- 
nommen worden, sind mit dem dritten Theile ihrer vollen Pacht-Summe anzusetzen. Die 
Pacht-Summe selbst ist vorher, wo sie zum Theil in Naturalien geleistet wird, nach den 
Vorschriften über Natural-Zinsen (F. 2.) auf baares Geld zu bringen. Pachtungen, wel- 
che nicht landwirthschaftliche Güter, sondern Gelegenheiten zu Fabrik-Gewerben, bürger- 
lichen Gewerben, zum Gegenstande haben, 3. B. Brauereyen, Schenkwirthschaften kommen 
als solche nicht in Anschlag. Die Inhaber solcher Pachtungen sind als gewerbetreibend 
nach §. 6. dieses Regulatives zu besteuern. 
6% Ntgulailv K. 17. 
5. 8. 
Wer Renten beziehet,") sey es von Kapitatiem, oder aus verpachteken Gütern, ist 
auch steuerbar von einem Einkommen durch Geschaftsthätigkeit — von 50 thln. (K. 3.), 
oder von zo — 50 thln. (5. 4.) in der Regel, von einer höhern Summe, wenn sich ihm 
nach s. 5 — 7. ein höheres Einkommen nachweisen laßt. . 
Eben so ist derjenige zu behaudeln, weicher seine Guͤter selbst verwaltet, der Ritter-
	        
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