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stücken nach einem zehnjährigen Durchschnitte, aufgerechnet und kommen, was Nakural'ch
betrifft, die Vorschriften über Natural-Zincen (J. 2.) zur Anwendung. Holz-Deputale
sind nach der Kammer-Taxe zu veranschlagen. Frepe Wohnung, wo sie Üüberhaupt zu ber
rucksichtigen und nicht schon in dem Besoldungé= Elat veranschlagt ist, soll nach den d
wöyntichen Micthpreisen des Ortec und der Gegend angesebt werden. Die Kost eines
Knechtes gilt für 40 thlr., die Kost einer Magd für Zo thlr. Derselbe Sat ist für alle
Dienstbothen und für Handwerkögesellen anzunehmen. Fur Diener anderer Ordnung, Ge-
hülfen eines Künstlers, Diener eines Kanfmanns, Hauslehrer u. s. w. findet sich der
Maßstab in den Preisen der Lebensbedörfnisse, den Tarifen der Speisewirehe u. s. w. Auf
den Ort der Anstellung und auf Gleichheit in gliichen Verhältnissen ist vorzüglich Rück-
sicht zu nehmen. - -
0)G·askgsfc.§.2ss.M-1.-D.’egu.'qtio§.7.u.s.
§.6.
DieGewicbe,mitEinschlusidcrükztlichmunbobvokatorischmPrati6,7)sindnqch
dethylageAin"siebechil)en(?cbsinfsmgcn)gebracht-vorbes»jedeReihelüIjtdkcy
Klassen, jede Klasse zwey Unterabtheilungen a und b zu. Dieö erklärt, wie nach den
Vorschriftsmäßig entworfenen und berichtigten Verzeichnissen der Unterbehörden, mit Be-
rücksichtigung des Ortes, wo und des Erfolges, mit welchem das Gewerbe betrleben wird,
jedem Gewerbetreibenden sein steuerbarec Einkommen festgesetzt werden kann und soll.
v) Erundgeseh K. 24. No. J. Rehulativ F. 15.
*ei
Die Pachter landwirkhschaftlicher Güter), welche geletzlich in die Verzeichnisse aufge-
nommen worden, sind mit dem dritten Theile ihrer vollen Pacht-Summe anzusetzen. Die
Pacht-Summe selbst ist vorher, wo sie zum Theil in Naturalien geleistet wird, nach den
Vorschriften über Natural-Zinsen (F. 2.) auf baares Geld zu bringen. Pachtungen, wel-
che nicht landwirthschaftliche Güter, sondern Gelegenheiten zu Fabrik-Gewerben, bürger-
lichen Gewerben, zum Gegenstande haben, 3. B. Brauereyen, Schenkwirthschaften kommen
als solche nicht in Anschlag. Die Inhaber solcher Pachtungen sind als gewerbetreibend
nach §. 6. dieses Regulatives zu besteuern.
6% Ntgulailv K. 17.
5. 8.
Wer Renten beziehet,") sey es von Kapitatiem, oder aus verpachteken Gütern, ist
auch steuerbar von einem Einkommen durch Geschaftsthätigkeit — von 50 thln. (K. 3.),
oder von zo — 50 thln. (5. 4.) in der Regel, von einer höhern Summe, wenn sich ihm
nach s. 5 — 7. ein höheres Einkommen nachweisen laßt. .
Eben so ist derjenige zu behaudeln, weicher seine Guͤter selbst verwaltet, der Ritter-