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guts-Besiher, der Bauer. Nur Pensionaire sind, mit Rücksscht auf ihre schon geleisteten
Dienste, von dieser, sonst auch auf sie passenden Regel ausgenommen. 15)
?°) Regulatir J. 16.
1% Regulatio F. 6.
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Die Auszüge aus Landgütern (Alttheile, reservata rustica) '1) sind in baarem
Gelde, ebenfallt nach Maßgabe des F. 2. und der dort für die Natural-Zinsen gegebenen
Vorschriften zu berechnen und dann, ihrem ganzen Betrage nach, zu versteuern, aber nicht.
als Zinsen von Kapitalien, sondern alo bedungene Pensionen. Folge daraus ist, daß auf
sie nicht die Regel §. 3. mit ihrer Beschränkung im F. 4., sondern die Ausnahme 9. 9.
a. E. Anwendung leidet. Betragen sie unter 5o thlr., oder unter zo — 50 thlr.: so
verschwindet ihr Ansah in der Summe, welche nach K. 3., oder nach F. 4. zu versteuern
ist, betragen sie mehr: so verschwindet jene Summe in ihnen.
1.) Rezulatio F. 13.
5. 10.
Wer aus verschiedenen Quellen, mittelst seiner persönlichen Thätigkeit, ein Einkom-
men hat, z. B. als Brsoldeter, als Gewerbetreibender und als letzterer wieder aus Ge-
werben verschiedener Art,:), wird für den Ertrag jeder Art seines Einkommens steuerbar.
12) Regulariv F. 19.
urkundlich haben Wir dieses Regulativ eigenhändig vollzogen unb mit Unfsrem Groß-
herzoglichen Insiegel bedrucken lassen, auch befohlen, daß solches durch das Regierungs-
Blatt bekannt gemacht werde.
Weimar am 17ten November 1821.
(L. S) Carl August.
C. W. Freyh. von Fritsch. Freyh. von Gersdorff. Dr. C. W. Schweitzer.
vdt. Ernst Müller.
R
die Vertheilung der allgemeinen
direkten Steuer betreffend.