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jedoch mit Wegfall der in diesem Gesetze Seite 25. bestimmten Stempelabgabe
von den Handelsbüchern der Kauf- und Handelsleute;
c) die Transito-Abgabe in dem Neustädtischen Kreise, wie im Jahre 1821.
3) Allgemelne direkte Steuern, und zwar:
a) vom Einkommen aus Grund und Boden, in jedem der beyden Jahre
1822. und 1823. vier und einen halben Termin alt-Weimarischer Grund-
steuer, ausgeschlagen und angelegt nach den Bestimmungen der K. §. ar. und 227.
des erwähnten Gesehes der Steuerverfassung vom 29sten April 1821.;
b) von allem übrigen Einkommen der Staatsunterthanen, nach den
weiteren Bestimmungen des Regulativ's, die Gegenstände der allgemeinen direkten
Steuer betreffend vom usten May 1821. und des Regulativ's über die Vertheilung
dieser Steuern vom 17#ten November 1821., in jedem der beyden Jahre 1822.
und 1323. acht Pfennige von jedem Thaler des in den Steuerrollen
verzeichneten Einkommens.
Da Wir nun diesen ständischen Steuerverwilligungen Unsre Landesfürstliche
Sanktion durch Genehmigung derselben durchgehends ertheilt haben: so
begehren Wir allergnädigst, es wollen alle im Eingange dieses Unsres Grohherzoglichen
Steuer-Patents genannten Behörden, Beamte, Gerichtöherren, Bürgermeister, Stadt-
voigte und Räthe in Städten, Ober= und Untersteuer-, oder Impost= und andere Unsere
Einnehmer, wie auch gesammte Unsere Unterthanen aller Stände, sich gemessenst nach dem
Inhalte dieses Steuer-Patentes achten, die Behörden und Beamten, denen es geböhret,
solches publiziren, und Obrigkeiten sowohl als Unterthanen mit Eifer daran seyn, daß
die vorgeschriebenen Steuern und Abgaben, in der Maße und in den Terminen, wie solche,
was die alte Landsteuer und die allgemeine direkte Steuer anlangt, in der Steuererhe=
bungs-Verordnung vom gien November 1821., und hinsichtlich des Impostes in
dem Impost-Regulative vom 3#ten November 182 1. festgesegt und vorgeschrieben worden
sind, in unzertrennten Summen zu Unseren landschaftlichen Steuer-, Impost= und sonsti-
den Einnahmen, zu welchen es sich gebührt, eingeliefert werden mögen.
Uebrigens ist Unser Landschafts-Kollegium befehliget worden, in einer besonderen Be-
kanntmachung, auf dem Grunde des Gesetzes der Steuerverfassung vom 29sten April 1321.
nachzuweisen, wieviel an Grundsteuern, nach dem bicher jedes Ortes in den neuen Landes-
theilen herkömmlichen Fuße, erhoben werden müssen, um den Betrag von 8 und 41. Termi-
nen alt-Weimarischen Grundsteuern aufzubringen, wornach sich dann von selbst ergiebt, was
auf Einen alt-Weimarischen Termin zu erheben sey; für die künftigen Jahre, vom Jahre
1824. an aber, soll nach §. 14. des genannten Geseßes der Steuerverfassung, die Anfer-
tigung der hinsichtlich der alten Grundsteuer erforderlichen Kataster, durch Unser
Landschafts-Kollegium immittelst vollbracht werden.