Erosherzogl S. Weimar-Eisenachisches
Regierungs-Blakk.
Nummer 5. Den 15. Jannar 1822.
Betanntmachung.
Auf höchsten Befehl Sr. n E des echihen wird has zwechstehende Regulativ
vom isten Oktober v. J., in 1sten d. J. an eine neue Rechnungsform
vorgescheithen. und die rssur Nemme Sisn Kasse ulldie zum Land-Rent-
foer das gesammte Großberzogthum Sachsen Weimar-
rie 5 nach punsiohch der Kameral-Revenüen ernannt und als solches errichter ist, auch
in der Masie sich unterschreibt und ihre Verfügungen erläßt, hiermit bekannt gemacht,
und es werden zugleich alle zum Bereich der Großherzoglichen Kammer gehörigen Elemen-
tar-Kassen, Einnahmen und Receptur-Stellen hierdurch aufgefordert, dieses Regulativ und
das darin vorgeschriebene neue Rechnungöwesen, in so weit es sie trifft, vom usten April
dieses Jahres an und fernerhin genau zu befolgen und sich darnach zu achten.
Den Großherzoglichen Rent-Aemtern, Forstgelder-Recepturen und sonstigen Elementar=
Kassen, welche nach diesem Regulativ, vom issten April dieses Jahres an, keine Ausgaben
in ihren Rechnungen mehr führen dürfen, sondern solche an das dand-Rentamt und die
Kammer-Central-Kasse, allhier, einzurechnen haben, werben die Formulare zu den Rech-
nungen, Monats-Extrakten und summarischen Jahres-Rechaungs-Extrakten noch besonderé
#ur Kenntniß gebracht.
. uibkigciiowirdquedekisiiannecWissenschaftundNachachtung hiermit oͤffentlich wieder-
hohlt und erneuert, daß es bey den Bekanntmachungen vom 24ften März 1818. und vom
Iten Januar 1821. verbleibt, rlage deren alle dieienigen, welche Zahlungen und Gelder
an das Großhergogliche Land-Rentamt und Kammer-Central-Kafse, allhier, zu leisten und
abzuliesern haben, nicht nur von dem angestellten Kammer-Kassen-Gehöälfen quittirt, son-
dern daß auch diese Quittungen mit der Beziehung auf das Kammer-Gegenbuch und mit der
Unterschrift des Kontroleuro versehen seyn müssen, außer dem sie von keiner Gülligkeit gegen
die Großherzogliche Kammer sind.
kimar den ###ten Januar 1822.
Großherzogliche Sächü#sche Kamme daselbst-
A. B. Rühlmann.