Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1822. (6)

16. 
Re gulatkt idb, 
die Errichtung eines Land-Rentamtes zu Weimar betreffend. 
Um der Erhebung und Verrrchnung sämmtlicher Kammergefälle in Geld und Natura= 
lien, die lehter'n zu Geld berrchnet, Elnheit und Uebersicht und dadurch so wohl, als 
durch Verrechnung der Ausgaben des Kammerhaushaltes in einer Rechnung, der Ver- 
gleichung der letztern mit den erster'n, die schnellere Möglichkrit und größere Sicherheit zu 
geben, welcher sie bioher ermangelte, wird andurch Folgendec verordnek: 
□□2 
Vom ersten April 1822. an soll zu Weimar im Lbokal des Großherzogl. Kammer= 
Gebäude ein Land-Rentamt bestehen. Es tritt an die Stelle der bisherigen Kammer= 
kasse, deren Verwalung es in sich aufnimmt. 
5. 2. 
Das Land-Rentamt ist dielenige Central-Stelle und Central-Kasse, wel- 
che, dem Grasiherzoglichen Kammer-Kollegium untergeordnet, allen mit Erhebung von 
(Einnahmen, oder Bestandtheilen des Großherzogl. Kammervermögens beauftragten Verwal- 
tern von Elementar-Kassen und Recepturen im Großherzogthume übergeordnet, bestimmt 
ist, in ihrer Kasse und Rechnung, der Kammev-Centralkasse und Rechmung, die im folgenden. 
é. erwähnten Fälle ausgenemmen, alle Roh-Einnahmen der Elementar-Kassen, und Unter- 
Necepkuren bar, oder durch Zurechnungen Jahr aus Jahr ein zu empfangen, einzunehmen 
und zu berechnen und dagegen alle Ausgaben des gesammten Großherzogl. Kammerhaus- 
haltes, wie solche nach F. 2. des Grundgesetzes der Bedeutung des Kammervermögens im 
Staatshaushalte des Großherzogthums vom 17##en April 182 1. erfordere werden, als Er- 
haltungé= und Verwaltungokosten, zu Verzinsung und allméhliger Tilgung der Kammerschulden, 
#u Erfällung derjenigen Bedingungen und Verpflichtungen, welche entweder aus feüheren 
Sltiftungen dem Kammervermögen obliegen, oder aus dem Domaniak-Besihe und dessen Rech- 
öten hervorgehen, oder wise solche endlich den Bedürfnissen des robzerzaglich Hauses und 
dessen Hosstaates gewidmet sind, zu bestreiten und zu verrechnen 
Nicht ihre Roh. Einnahmen, sondern nur ihre jährlichen Ueberschüsse über die auf Ecr- 
halerung, Betrieb und Verwaltung der ihnen anvertrauten Gewerbozwesge zu verwendenden 
Ansgaken ehen bar, oder durch Znrechnung an das Lanv-Rentamt und die Kamm't" 
Centraikasse ab 
1) die zlozverwaltunge, 
2) die Verwaltung der Münze, 
3) die Saline zu Withelmögläcksbrung. bty. Eicubburd, 
4) die Stein= und Braunkohleswerke, 
5die Ilmenauer Pechniederlage),
	        
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