Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1822. (6)

6) die Eisenachische Hofholzrechnung, 
7) die Eifenachische Hofkellerey, 
8) die Roͤhrenfabrik zu Zwaͤten, 
9) die Backsteinfabrik zu Weinar, 
ro) die Torfgräberey zu Haßleben, 
115 die Verwaltung der Mattstedter Gewerkschaft, 
12) die Krauthäuser Steinbruchs-Administration, 
13) die Rechnung über das Hofbolz-Depot zu Eisenach, 
14) die Rechnung über die herrschaftliche Ziegelhütte zu Hardisleben, 
15) die Rechnung über die herrschaftliche Schneidemühle zu Ilmenau, 
10) die Rechnung über die herrschaftliche Köhlerep daselbst. 
Ucber diese Verwaltungen werden nach wie vor besondere Rechnungen, nicht nur hinsscht- 
lich der Einnahmen in G.ld und Naturalien, sondern auch hinsichtlich der Ausgaben ge- 
führt. Da sie jedoch ihre jedesmahligen Ueberschosse an das band-Rentamt und die Kam- 
mer-Central-Kasse abzugewähren, folglich auch ihre Vorräthe in Natur, nach firen Gelopreie 
sen oerselten zu überweisen und solche nach der Ueberweisung im Auftrag und für Rech- 
nung des Land-Rentamtes und der Kammer-Centralkasse so wohl aufzubewahren, als zu 
versilbern haben: so versteht es sich von selbst, daß die Rechnungen dieser Verwaltungen 
Belege der Kammer-Gentral-Rechnung zu bilden geeignet und als nachweisende Anhänge dieser 
zu betrachten sind. Bedürfen die benannten Verwaltungen Verlag zu Verstärkung, oder 
Ergänzung ihres stehenden, oder umlaufenden Betriebo-Kapitals: so erhalten sie ihn ent- 
weder aub der Kammer-Centralkasse unmittelbar, oder doch durch das #band-Rentamt auf 
vorhergegangene Anwessung der Großherzogl. Kammer. Sie müssen in diesen Fällen ein 
Schuldbekenntulß — (eine Obligation nach Umständen unverzinölich, oder verziuslich) 
gleichkommend dem Betrage dec erhaltenen Verlags eder Vorschusses bey der Kammer-Cen- 
tralkasse und dem Land-Rentamte niederlegen, welches dieses Schuldbekenntniß statt baren 
Geldes unter seinen Kassenbeständen und Gewährschaften bis zu erfolgter Restitution des 
Verlages, oder Vorschusses führt und nur gegen Restitution solches zurüchgjebt. 
K. 4. 
Das Land-Rentamt besteht 
1) aus dem Land-Rentmeister, als dem für die ganze Geschäftsführung, Kassen= und 
Rechnungsführung des Land-Rentamtes verantwortlichen Beamten und Kam- 
mer-Central-Kassenverwalter auch Haupt-Buchhalter und Rech- 
nungsführer. 
2) Aus dem Kassengehülfen des Land-Rentmeisters. 
3) Aus dem Kontroleur oder Führer des Gegenbuchs, welcher auch die Obliegenheit hat, 
dem Land-Rentmeister bey'm Auswersen der Belege und bep’'m Nachlegen der Zurech- 
. nungen, überall, wo es von dem Land-Rentmeilier verlangt wird, zur Hand zu 
gehen. 
4 Aus einem Kassenschreiber, für welchen pro averso (und wie biöher) der Land- 
entmeister aso erster Kassenbeamter elwas auögeworfen bekemme, wogegen die 
Personen zub No. 1. 2. und 3. bie Großherzegl. Kammer besotdet.
	        
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