10 Spezieller Teil.
lber die Zulässigkeit des Verbots und der Beschränkung
des Waffentragens durch Polizeiverordnung vgl. MstErl. vom
22. Januar 1891, MstBl. S. 27, MstErl. vom 13. November
1903 und Erk. d. KG. vom 5. Oktober 1903, Mst Bl. S. 263.
Der Waffengebrauch der Beamten und des Militärs zu
polizeilichen Zwecken ist in §& 103 des ersten Teiles dieses Buches
auf S. 326ff. ausführlich behandelt. Einer Gesellschaft, welche
Wächter zur nächtlichen Beaufsichtigung anstellt, kann es nicht
verboten werden, ihre Wächter mit Waffen zu versehen.1)
Durch Polizeiverordnung kann rechtsgültig bestimmt werden,
daß Waffen, insbesondere Schußwaffen, und die dazu gehörigen
Patronen nur an rechtmäßige Besitzer von Waffenscheinen
verkauft werden dürfen.2)
Zur Verhütung des unvorsichtigen Gebrauchs der
Waffen ist in dem § 367 unter Nr. 8 des Stf G. angeordnet,
daß mit Geldstrafe bis zu 150 M. oder mit Haft bestraft
werden soll, wer ohne polizeiliche Erlaubnis an bewohnten oder
von Menschen besuchten Orten Selbstgeschosse, Schlageisen oder
Fußangeln legt oder an solchen Orten mit Feuergewehr oder
anderem Schießwerkzeuge schießt oder Feuerwerkskörper abbrennt.
87.
Arbeiterausstände (Streiks).
1. Alle Verbote und Strafbestimmungen gegen Gewerbetreibende,
gewerbliche Gehilfen, Gesellen oder Fabrikarbeiter
wegen Verabredungen und Vereinigungen zum Behufe der
Erlangung günstiger Lohn= und Arbeitsbedingungen, insbesondere
mittels Einstellung der Arbeit oder Entlassung der Arbeiter,
sind ausgehoben. Jedem Teilnehmer steht der Rücktritt von
solchen Vereinigungen und Verabredungen frei, und es findet
aus letzterem weder Klage noch Einrede statt.3) Das Ziel
der Koalition muß entweder die Erlangung besserer Lohn= oder
Arbeitsbedingungen oder beider zugleich sein. Andere Ziele fallen
nicht unter das Privilegium. Ob der Ausstand und die Arbeiterentlassung
unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist
1) Erk. d. OV. vom 4. Dezember 1904, Entsch. 45 341, v. Kptz Rechtspr.
1903, Entsch. 44 413, v. Kotz. Rechtspr. 3. Erg. Bd. 393.
3. Erg. Bd. 525. 2) § 152 der RGewO.
2) Erk. d. OVG. vom 14. April