Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1822. (6)

30 
3. 
Dem Großherzeglichen Ableinaischen Obergeleits-Amte, zu Erfurt, ist in den For- 
mularen unter Ziffer VII VIII die Vorschrift zu den Monats= und Jahres-Rech- 
nungs-Erxtrakten gegeben, # den Haupt-Rechnungsführern über die so genannten Stadt- 
und Landgeleite, Zölle und Wasserzölle in dem gelommien. Großherzogthume Sachsen Wei- 
mar-Eisenach durch die Formulare unter Ziffer 1X. 
Es werden die „MRechnungssühre der Geleite= u 5. Revenüen aufmerksam gemacht, 
daß in den Extrakten, so wie in den Rechnungen selbst, die Einnahmen nicht nach Abzug 
der Kollektur= ühn i* mit Inbegriff derselben in Ansag zu bringen sind, indem 
die Kollektur-Gebühren, so wie die Besoldungen, Remunerationen und sonstige Ausgaben 
dem Land-Rentamte und Kammer-Centralkasse, allhier, mittelst besonderer Zurechnungs- 
Verzeichnisse aufgerechnet werden müssen. 
4.n 6 
Die Formulare zu den summarischen Jahres-Rechnungs-Ertrakten dienen zugleich den 
Rechnungôführern als Schema's, wie sie ihre Jahres-Rechnungen selbst mie den Abthei- 
lungen und Kapiteln zu fertigen haben. 
5. 
Auf welche Weise die Einrechnungs-Verzeichnisse über den Administrations-Aufwand 
und über die sonstigen Ausgaben von den Elementar-Kassen zu fertigen und an das band- 
Rentamt und Kammer-Centralkasse einzuschicken sind, darüber ertheilen die nachstehende In- 
struktion unter Ziffer XI. und das Einrechnungs- Verzeichniß unter Zisfer XII. die nöthige. 
Anweisung. 
6. 
Dieienigen Elementar-Kassen, welche bis jetzt alle Vierteljahre ihre Rechnungen ableg- 
ten, haben dieses auch für die Zukunft zu bewirken und es sind von ihnen die summarischen 
Jahreé= Rechnungs-Extrakte aus den vier Quartals-Rechnungen des Rechnungojahres zu 
fertigen und binnen der im K. 16. des gedachten Regulatlves vorgeschriebenen Frist an das 
Land-Rentamt einzusenden. 
7. 
Wie der General-Baurechnungsführer, allhier, und wie die Special-Baurechnungs- 
lührer in dem Großherzogthume Sachsen Weimar-Eisenach die abzulegenden Rechnungen 
über das Kameral-Bauwesen zu fertigen und was sie deShalb zu beobachten haben, davon 
werden sie durch die nachbefindliche Instruktion unter Zisser Xlll. und durch die Formulare 
anter Zisser XIV. und XV. unterrichtet. 
8. 
Die im Zten K. des gedachten Regulatives verzeichneten Gewerbe-Rechnungen behalten 
d zeitherige Form, jedoch sind die Verfertiger derselben ebenfalls verbunden, summarische 
Jahrec-Rechnungs-Erxtrakte binnen der gesebten Frist an das Land-Rentamt einzusenden 
und die Rechnungen einzuschicken.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.