Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1822. (6)

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9) an Getreide-Resten, 
ae) an sonsilgen Natural-Gefällresten wie bey den Vorräthen, und 
f) an Liquidations-Posten — z. B. vorgeschossenen Holzmacherlöhnen und dergleichen 
an das band-Rentamt und Kammer-Centralkasse, allhicr, einzusenden. Für die Richtigkeit 
dieser Verzeichnisse hat jeder Elementar= und Kameral-Unterkassen-Rechnungeführer zu hasten. 
13. 
Es haben die Elementar= und Kameral-Unterkassen auf die am usten April 1822. 
schuldig verdliebenen Gewährschaften, so weit e msglich ist, eher, als auf die currenten 
Revenüen, an die Kammer-Centralkasse einzuliefern, indem lebtere zufoͤrderst auf die zu 
leisten schuldige Gewährschaft abquittirt. Diesec gilt auch als eine Bestimmung hinsichtlich 
der Ablieferungen der verbleibenden Onohrschssten bey dem Schlusse eines jeden künftigen 
RechnungöjahreS. Nur bey den Pachtgeldern tritt eine Ausnahme ein, weil diese auf die 
biherige Weise zur Kammer-Centralkasse, unmittelbar abgewährt, in den betreffenden Rent- 
amts-Rechnungen aber gehörig vereinnahmt werden. 
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Die Rent-Aemter erhalten hierdurch die Anweisung, den Betrag der Sportel-Reste bey 
dem Rechnungöschlusse am lehten Marz dieses Jahres, so wie vom Rechnungsjahre 1733. 
un, den ganzen Betrag der in jedem Jahre liquidirt werdenden Sporteln in die Rentamté- 
Rochnungen mit aufzunehmen und in Einnahme zu stellen, indem derjenige Theil der liqule 
dirten Sporteln, welcher bey dem Rechnungöschlusse von dem Sportel-Rechnungöfährer 
nicht baar, oder durch Zurechnung der Antheile der Aktuarien und sonstiger Percipienten ab- 
gewährt werden kann, eben so, wie jeder andere Rest, ein Gewährschaftemittel des betref- 
senden Rent-Amtes oder Rechnungöstelle ist und ausmacht. An die Stadegerichte und Justig- 
Aemter, auch Sportel-Einnehmer wird die Aufforderung ergehen, die vorhandenen Sportel- 
Reste und Verlagsposten binnen hier und dem letten März dieses Jahres, wo Miöglich ganz 
beyzutreiben und da, wo Jahres-Sportelrechnungen gefertiget werden, solche mit der Ge- 
währschaft gleich nach dem Rechnnhesöhlusse und unfehlbar den esten April seden Jahres, 
lep Strafe, an die Rent-Aemter abzuliefern, bingegen wo vierteljährige Sportel-Rechnungen 
abzulegen sind, die Rechnung auf das Quartal Ostern mit der Gewährschaft jedes Mahl 
zu der gedachten Zeit an das Rent-Amt abzugeben, und übrigens die Sportel-Reste möoglichst 
zu verhindern, da künftig auf keinen Fall eine großere Sportelrest-Summe, als die am 
usten April dieses Jahres seyn wird, enrstehen darf. 
Wegen pünktlicher Abgabe der Quartals. Extrakte über die Lehngelder und Gerichts- 
Nubungen an die Rent-Aemter wird auch eine erneuerte Versügung erfolgen. 
Die Errichtung des Land- Nentamtes 1# mit sich, daß das bisherige Ober-Rent- 
amt, zu Eisenach, vom #sten Aprll dieses Jahres an, nur Rent-Amt genannt werde, und 
sich als solches unterzeichne und expedire. 
Weimar den 15ten Jannar 1822. 
Eroßherzogliche Sächsische Kammer daselbst. 
A. Be Rühlmann.
	        
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