Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1822. (6)

XI. 
Instruktion 
für die Rechnungsführer bey den Elementar-Recepkuren wigen künf- 
gciger Einrechnung des Administrations-Aufwandes einerlep Art. 
Nach Vorschrift des §. 10. be5 höchsten Regulatives vom rsten Oktober r82., die 
Errichtung eines Land-Rentamtes, zu Weimar, betrefsend, sind könftig alle Kosten der Ad- 
ministration einerley Art, nicht in einzelnen Belegen, sondern mittelst gehErig geordneter 
Einrechnungs-Vezeichnisse (die jedoch durch vollständige Belege nachgewiesen werden müssen), 
nach Anleitung des Formulares unter Ziffer Xll. der Kammer-Centralkasse in Aufrechnung 
zu bringen. 
2. 
Erstrecken sich solche Einrechnungs-Verzeichnisse auf alle Administrations-Kosten, wo 
zufällige und unbestimmte Ausgaben vorkommen, auch auf alle Lokal-Abgaben von herr- 
schaftlichen Grundstucken und Kosten der jährlichen Zins-Kollectur, jedoch sind hiervon Be- 
soldungen und sonstige große ständige Ausgabeposten ausgenommen, welche, wie zeither, spe- 
ciell in die Haupt-Zurechnungen gebracht werden. 
3. 
Die Rent-Beamten und Rechnungsführer der Elementar-Kassen haben dafür Sorge 
zu tragen, daß dergleichen Einrechnungs-Verzeichnisse duch ihre Beylagen hinreichend veri- 
sicirt sind und daß in denselben nur solche Außgaben, welche im strengsten Sinne ein Gan- 
zes bilden, ausgenommen werden. 
Weimar am 15ten Januar 1822. 
Großherzogliche Süchsischt Kammer daselbst. 
N. B. Rählmanns,
	        
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